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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neues zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

22.01.2020 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Neues zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Das Gesetz privilegiert nur das Verwalten und Nutzen der ei­genen Immobilie.Wird das Unternehmen darüber hinaus noch gewerblich tätig oder vermietet es Betriebsvorrich­tungen mit, hat das erhebliche steuerliche Folgen.

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Grundsätzlich unterliegen die GmbH & Co. KG und die GmbH der Gewerbesteuerpflicht. Das Gewerbesteuergesetz sieht aber die Möglichkeit der er­weiterten Gewerbesteuerkürzung vor. Nach dem Gesetz entfällt auf Antrag die Gewerbesteuerpflicht für diejenigen Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Ka­pital­vermögen verwalten oder nutzen. Danach unterfallen die Mieterträge einer Immobilien-GmbH oder einer Immobi­lien-GmbH & Co. KG aus der Vermietung einer eigenen Immobilie grund­sätzlich nicht der Gewerbesteuer.

Vor kurzem hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg über die Thematik der erweiterten Gewerbesteuerkürzung zu entscheiden:

Eine GmbH vermietete Wohnungen und versorgte diese eigenen Wohnungen aus einer eige­nen Übergabe- und Verteilerstation mit Fernwärme, somit eine klassische vermögensverwal­tende Tätigkeit. Problematisch war aber, dass die GmbH auch das benachbarte Grundstück, das einem anderen Eigentümer gehört, mit Fernwärme versorgt.

Im Zuge einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Meinung, dass durch die Fernwärme­versorgung des fremden Grundstücks eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, die einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung entgegensteht. Die eingereichte Klage vor dem Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichts steht die Versorgungstätigkeit der GmbH der Gewährung der erweiterten Kürzung entgegen, da diese keine unschädliche Ne­benleistung ist. So wird nach ständiger Rechtsprechung die Grenze zwischen privater Vermö­gensverwaltung und Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betäti­gung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermö­genswerte durch Betätigung am Markt gegenüber der Vermietungstätigkeit in den Vordergrund tritt. Und diese Betätigung am Markt sahen die Richter durch die Lieferung der Fernwärme an einen fremden Grundstückeigentümer als verwirklicht an.

Das Gesetz privilegiert nur das Verwalten und Nutzen der ei­genen Immobilie. Die Begünsti­gung gibt es folglich nur in diesem engen Rahmen. Wird das Unternehmen darüber hinaus noch gewerblich tätig (z.B. Lieferung von Fernwärme) oder vermietet es Betriebsvorrich­tungen mit (auch wenn nur geringfügig), hat das erhebliche steuerliche Folgen. Das Unternehmen wird in Gänze gewerblich infiziert und somit unterliegen sämtliche Einkünfte, also auch die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Immobilie der Gewerbesteuer. Somit ist unbedingt darauf zu achten, dass ausschließlich eigener Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Ka­pitalvermögen verwaltet oder genutzt wird.

Hinweis:

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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