Ende des Jahres 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Parallelverfahren seine Rechtsprechung bezüglich der Auslegung des Begriffs geändert und der Finanzverwaltung widersprochen. Das hat den Behörden nicht gefallen.
Gesetzesvorhaben der Finanzverwaltung
In dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung der Grundrente ist die Einführung einer neuen Regelung geplant, um die neue Rechtsprechung des BFH auszuhebeln. Nach der Neuregelung sind einheitlich für das Einkommensteuergesetz, Leistungen des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.
Aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
In einem aktuellen BMF-Schreiben stellt die Finanzverwaltung nun klar, dass nicht abgewartet wird, bis das Gesetzvorhaben umgesetzt wird, sondern vielmehr die Zusätzlichkeitsvoraussetzung in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Das Erfordernis der Zusätzlichkeit wird erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Das bedeutet, dass eine Gehaltsumwandlung, die eben nicht zusätzlich gewährt wird, weiterhin steuerschädlich ist.
Hinweis:
In der kommenden AUTOHAUS-Ausgabe 4/2020 gehen wir in der Rubrik "Recht + Steuern" vertieft auf dieses brandaktuelle Thema ein.