Für die Anschaffung oder Herstellung eines unternehmerisch genutzten Gegenstands kann ein Unternehmer die Vorsteuer geltend machen. Wird der Gegenstand nur teilweise für das Unternehmen und teilweise privat genutzt, spricht man von einem gemischt-genutzten Gegenstand. Unternehmer, die im Jahr 2019 Gegenstände angeschafft oder hergestellt haben, die sie sowohl für ihr Unternehmen als auch privat nutzen, müssen diese bis zum 31. Juli 2020 vollständig oder teilweise ihrem Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollständigen oder anteiligen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Grundsätzlich sind drei Fallgruppen der Zuordnung zu unterscheiden:
Ausschließlich private Nutzung
Der Unternehmer ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Privatvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich. Dafür entfällt eine Umsatzbesteuerung der Privatnutzung. Beträgt die unternehmerische Nutzung weniger als zehn Prozent, gehört der Gegenstand automatisch vollständig zum Privatvermögen, so dass ein anteiliger Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Ausschließlich unternehmerische Nutzung
Das Wirtschaftsgut wird in vollem Umfang unternehmerisch genutzt. Die Vorsteuer kann in vollem Umfang geltend gemacht werden. Steht die Nutzung für das Autohaus außer Zweifel, zum Beispiel die Anschaffung einer Hebebühne, dann ist auch eine ausdrückliche Zuordnungsentscheidung entbehrlich und somit ist der Stichtag 31. Juli 2020 bedeutungslos.
Gemischt-genutzte Wirtschaftsgüter
Ordnet der Unternehmer den Gegenstand nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zu, so kann auch die Vorsteuer nur anteilig geltend gemacht werden. Erhöht sich dann später der Anteil der unternehmerischen Nutzung, ist keine Korrektur dahingehend möglich, dass zusätzliche Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Dies ist bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern nur dann zulässig, wenn der Gegenstand trotz nur teilweise unternehmerischer Nutzung insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Hierfür ist die oben genannte Frist zu beachten.
Hinweis:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, eine Ausschlussfrist (31. Juli) für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorzusehen. Zudem soll der EuGH auch klären, welche Rechtsfolge eine nicht (rechtzeitig) getroffenen Zuordnungsentscheidung hat. Es bleibt also spannend - aus Sicherheitsgründen sollte aber die Frist 31. Juli eingehalten werden.