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AUTOHAUS SteuerLuchs: Zuordnung von gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern

05.02.2020 15:30 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Zuordnung von gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Neu angeschaffte oder hergestellte gemischt-genutzte Wirtschaftsgüter müssen nach dem Gesetz bis zum 31. Juli (bisher war es der 31. Mai) des Folgejahres dem Unternehmensvermögen zuge­ordnet werden, wenn Vorsteuer gezogen werden soll.

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Für die Anschaffung oder Herstellung eines unternehmerisch genutzten Gegenstands kann ein Unternehmer die Vorsteuer geltend machen. Wird der Gegenstand nur teilweise für das Unternehmen und teilweise privat genutzt, spricht man von einem gemischt-genutzten Gegen­stand. Unternehmer, die im Jahr 2019 Gegenstände angeschafft oder hergestellt haben, die sie sowohl für ihr Unternehmen als auch privat nutzen, müssen diese bis zum 31. Juli 2020 voll­ständig oder teilweise ihrem Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollständigen oder anteiligen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Grundsätzlich sind drei Fallgruppen der Zuordnung zu unterscheiden:

Ausschließlich private Nutzung

Der Unternehmer ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Privatvermögen zu. Ein Vor­steuerabzug ist dann nicht möglich. Dafür entfällt eine Umsatzbesteuerung der Privatnutzung. Beträgt die unternehmerische Nutzung weniger als zehn Prozent, gehört der Gegenstand automatisch vollständig zum Privatvermögen, so dass ein anteiliger Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

Ausschließlich unternehmerische Nutzung

Das Wirtschaftsgut wird in vollem Umfang unternehmerisch genutzt. Die Vorsteuer kann in vollem Umfang geltend gemacht werden. Steht die Nutzung für das Autohaus außer Zweifel, zum Beispiel die Anschaffung einer Hebebühne, dann ist auch eine ausdrückliche Zuordnungsentschei­dung entbehrlich und somit ist der Stichtag 31. Juli 2020 bedeutungslos.

Gemischt-genutzte Wirtschaftsgüter

Ordnet der Unternehmer den Gegenstand nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zu, so kann auch die Vorsteuer nur anteilig geltend gemacht werden. Erhöht sich dann später der Anteil der unternehmerischen Nutzung, ist keine Korrektur dahin­gehend möglich, dass zusätzliche Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Dies ist bei ge­mischt-genutzten Wirtschaftsgütern nur dann zulässig, wenn der Gegenstand trotz nur teil­weise unternehmerischer Nutzung insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Hierfür ist die oben genannte Frist zu beachten.

Hinweis:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorge­legt, ob ein Mitglied­staat berechtigt ist, eine Ausschlussfrist (31. Juli) für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorzusehen. Zudem soll der EuGH auch klären, welche Rechts­folge eine nicht (rechtzeitig) ge­troffenen Zuordnungsentscheidung hat. Es bleibt also span­nend - aus Sicherheitsgründen sollte aber die Frist 31. Juli eingehalten werden.  

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