Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat vor kurzem den Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung für das Jahr 2021 bekannt gegeben. Im kommenden Jahr steigt der Abgabesatz auf 4,4 Prozent (von bisher 4,2 Prozent). Jedes Unternehmen muss seine Abgabeschuld für das vergangene Jahr selbst ermitteln und bis zum 31. März des Folgejahres melden.
Dabei stellt sich die Frage, ob auch Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist? Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet, wenn sie
- typische Verwerter, wie Verlage, Orchester, Werbeagenturen usw. sind oder
- nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten zur Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen (Eigenwerber), oder
- nach der Generalklausel, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen oder Werke für Zwecke des Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Was bedeutet das Merkmal "nicht nur gelegentlich" in dem Tatbestand Eigenwerber und der Generalklausel?
- Für Eigenwerber gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze. Danach besteht eine Abgabepflicht nur dann, wenn das gezahlte Entgelt für alle Aufträge pro Kalenderjahr 450 Euro übersteigt.
- Die Generalklausel ist tatbestandlich nur dann erfüllt, also es besteht eine Abgabepflicht, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und/oder die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt.
Wie ermittelt sich die Künstlersozialabgabe?
Alle Zahlungen, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jeweiligen Abgabesatz multipliziert. Hierbei ist zu beachten, dass auch alle Auslagen und Nebenkosten, mit Ausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen, die einem Künstler erstattet werden, in jede Berechnung mit einbezogen werden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers.
Beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe nur dann geleistet werden muss, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Unerheblich ist, ob der selbständige Künstler als Einzelner (Selbständiger; Einzelfirma) oder als Gruppe (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auftritt.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, also nicht künstlersozialabgabepflichtig sind Zahlungen, die an "Künstler" geleistet werden, die in nachfolgenden Rechtsformen organsiert sind, offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, AG, e.V., öffentliche Körperschaften, Anstalten, etc.) oder GmbH & Co. KG.
Beispiele für die Entrichtung einer Künstlersozialabgabe:
- Erstellung und Gestaltung einer Firmeninternetseite (rein technische Einrichtung und Pflege fällt nicht unter die Abgabepflicht)
- Erstmalige Erstellung und Gestaltung von Briefpapier, Visitenkarten usw.
- Auftritt von Unterhaltungskünstlern bei öffentlichen Veranstaltungen
- Kauf von Kunstgegenständen (z.B. Plastiken) für Verkaufsräume
- Kauf von Fotografien für Werbezwecke usw.
Hinweis:
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.