Laut einer aktuellen Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands bangen 61,6 Prozent der gastgewerblichen Unternehmen um ihre Existenz. Doch nicht nur die Bewirtungsbranche steht mit dem Rücken zur Wand, viele andere Wirtschaftszweige sind ähnlich betroffen. Insbesondere ist die Unsicherheit auf Grund der steigenden Covid-19-Fallzahlen groß, was die nächsten Wochen und Monate mit sich bringen.
Noch spiegelt die Anzahl der gemeldeten Insolvenzen die befürchtete Misere in der deutschen Wirtschaft nicht wider. Das liegt unter anderem auch daran, dass die Bundesregierung die strikten Regelungen zur haftungs- und teils strafbewehrten Insolvenzantragspflicht anlässlich der Corona-Krise bis Ende September 2020 ausgesetzt hat.
Was gilt ab dem 1. Oktober 2020?
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, dies aber nur für Unternehmen, die überschuldet sind. Damit sollen Unternehmen, deren Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, Gelegenheit erhalten, noch einmal sämtliche Optionen auszuschöpfen, um sich trotz Corona-Krise zu sanieren und zu refinanzieren, beispielsweise durch Inanspruchnahme staatlicher Corona-Hilfen.
Die Insolvenzantragspflicht gilt aber seit dem 1. Oktober 2020 wieder in vollem Umfang für diejenigen Unternehmen, die zahlungsunfähig sind. Hier gibt es keine Verschonungen mehr für zahlungsunfähige Unternehmen, also gilt vor allem auch wieder die Drei-Wochen-Frist für die Insolvenzantragsstellung.
Dringender Handlungsbedarf auch für gesunde Unternehmen
Eine Insolvenzwelle wird auch Unternehmen Probleme bereiten, die bisher gut durch die Krise gekommen sind. Die nächsten Wochen werden entscheidend sein. Wie das Jahr 2021 wirtschaftlich laufen wird, kann wohl niemand seriös vorhersagen. Das A und O in dieser herausfordernden Zeit ist eine aussagekräftige Finanz- und Liquiditätsplanung. Diese muss in jedem Unternehmen vorhanden sein. Es ist davon auszugehen, dass die Banken für das Rating zukünftig mehr Unterlagen verlangen werden. Daher muss jeder Unternehmer eine Finanz- und Liquiditätsplanung vorlegen können. Gehen Sie bei der Planung auch von verschiedenen Szenarien aus (Worst, Best und Szenario in der Mitte).
Hinweis:
Ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch für das Jahr 2021 verlängert wird, ist noch nicht absehbar. Wir halten Sie auf dem Laufenden!