Viele Unternehmer kennen das Problem, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung darüber gestritten wird, wie der Kaufpreis für ein bebautes Grundstück aufgeteilt wird. Also welcher Kaufpreisanteil auf das Gebäude und welcher auf den Grund und Boden entfällt. Dabei laufen die Interessen diametral auseinander. Dem Unternehmer liegt es natürlich daran, dass ein möglichst hoher Kaufpreisanteil auf das Gebäude verteilt wird, weil dies eine Abschreibung nach sich zieht. Im Gegensatz dazu kann der auf den Grund und Boden entfallende Kaufpreis nicht abgeschrieben werden.
Vor kurzem musste der Bundesfinanzhof (BFH) über folgenden Fall entscheiden: In einem notariellen Kaufvertrag wurde eine Kaufpreisaufteilung derart vorgenommen, dass rund 60 Prozent des Kaufpreises auf das Gebäude und rund 40 Prozent auf Grund und Boden entfallen. Die Aufteilungsquote war dementsprechend Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibung. Dem Finanzamt war der auf das Gebäude entfallende Kaufpreisanteil zu hoch, daher verwarf es die Abschreibungsberechnung.
Der BFH entschied jedoch, dass, wenn eine Kaufpreisaufteilung in einem notariellen Kaufvertrag vorgenommen wurde, diese auch grundsätzlich für die Besteuerung maßgebend ist. Die Richter ziehen die Grenze der Maßgeblichkeit der Aufteilung dort, wo die Kaufpreisaufteilung nur zum Schein vorgenommen wurde, die realen wirtschaftlichen Wertverhältnisse in krasser Weise verfehlen oder ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung vorliegt.
Der Rat für alle Steuerpflichtige kann daher nur lauten, nehmen Sie in dem notariellen Kaufvertrag unbedingt eine Kaufpreisaufteilung vor und achten Sie darauf, dass diese Aufteilung den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
Hinweis:
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