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AUTOHAUS SteuerLuchs: Gute Nachrichten für Haustierbesitzer

23.12.2015 08:59 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Zum Jahresende gibt die AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig ein Update zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

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Der AUTOHAUS SteuerLuchs hat in der Ausgabe vom 24. Juni 2015 schon darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht Düsseldorf die Kosten für eine Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG angesehen und einen Ansatz in der Steu­ererklärung zugelassen hat. Die Finanzverwaltung hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Nun kam die Antwort vom Bundesfinanzhof. Und alle Haustierbesitzer können sich freuen. Auch der Bundesfi­nanzhof hat sich gegen die Verwaltungsmeinung gestellt und die Kosten steuerlich aner­kannt.

Die Kosten für eine Tierbetreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Dazu zählen die Versorgung mit Futter und Wasser, die Reinigung, das Ausführen genauso wie sons­tige Beschäftigungen mit dem Tier sowie auch die Fahrtkosten des Tierbetreuers.

Das Jahr 2015 ein Jahr, in dem einige Urteile zu dem § 35a EStG ergangen sind. Am 03.06.2015 hat Sie der Steuerluchs ebenfalls darauf aufmerksam gemacht, dass der Bun­desfinanzhof entschieden hatte, dass die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer An­lage durch einen Handwerker im noch mangelfreien Istzustand, ebenso Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder eine Maßnahme zur vorbeu­genden Schadensabwehr ist.

Die Empfehlung des AUTOHAUS SteuerLuchs daraufhin war, dass Sie sämtliche Schornsteinfegerkosten, egal ob Schornstein-Kehrarbeiten bzw. Reparatur- und Wartungsarbeiten oder Mess- und Überprüfungsarbeiten wieder in Ihrer Steuererklärung ansetzen sollen.

Nun wurde unser TIPP von den Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auch offiziell abgesegnet. An der bisherigen Finanzverwaltungsmeinung, dass Mess- oder Über­prüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau nicht unter § 35a Abs. 3 EStG fällt, wird nicht länger festgehalten. Für Schornsteinfegerleistungen wird künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt.

Und auch das Finanzgericht Nürnberg hat im Jahr 2015 ein Urteil zu § 35a EStG gefällt. Nach diesem sind die Aufwendungen für den Ausbau der Gemeindestraße vor dem Grund­stück des Steuerpflichtigen, die er zu tragen hat, für die Haushaltsführung notwendige Leis­tungen zur Daseinsvorsorge und daher auch als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigungsfähig. In dem zu entscheidenden Fall wurde sowohl die Gemeinde­straße, als auch die Zuleitung für Wasser und Internet modernisiert. Die Kosten dafür wurden hälftig auf die Grundstückseigentümer umgelegt. Diese Kosten sind im Rahmen des § 35a EStG in der Steuererklärung ansetzbar.

Gegen dieses Urteil hatte die Finanzverwaltung ursprünglich Revision eingelegt, mittlerweile aber zurückgenommen. Daher ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung in dem neu angekündigten BMF-Schreiben zu § 35a EStG die verschiedenen Urteile für anwendbar er­klärt.

Beachten Sie aber:

Auf Antrag verringert sich nach § 35a Abs. 2 EStG, z.B. bei Tierbetreuungskosten die tarifli­che Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens jedoch um 4.000 Euro.

Bei Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG gilt das gleiche wie oben, der Höchstbe­trag liegt jedoch bei 1.200 Euro.

Hinweis:

Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltnahe Dienstleis­tung und als Handwerker­leistung ist, dass Rechnungen vorliegen und die Zahlungen überwiesen werden. Weiterhin kön­nen grundsätzlich nur die Arbeitskosten in der Steuererklärung angesetzt werden.

Und noch ein Hinweis in eigener Sache:

Der AUTOHAUS SteuerLuchs wünscht Ihnen allen, frohe und besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Genießen Sie die freien Tage im Kreise Ihrer Liebsten. Ich freue mich darauf, Sie ab dem 13. Januar 2016 wieder mit neuen und interessanten Steuer-Themen begeistern zu können.

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