Die Änderung des Geldwäschegesetzes sieht die Pflicht vor, dass alle Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, also danach auch Kfz-Händler als Güterhändler ab dem 1. Januar 2024 bei dem Verdachtsmeldeportal der FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) registriert sind. Die Registrierungspflicht besteht für jeden Güterhändler unabhängig davon, ob eine Verdachtsmeldungen abgegeben wird.
Eine Registrierung ist bereits jetzt schon möglich, diese ist auch zu empfehlen, da technische Störungen des Portals rund um den 1. Januar 2024 aufgrund von Überlastungen des Systems nicht unwahrscheinlich sind.
Hinweis:
Nach § 59 Abs. 6 GwG gibt es seit kurzem für bestimmte Gütehändler eine Verlängerung der Registrierungsfrist bis zum 1. Januar 2027. Für Güterhändler, die mit Luxusgütern wie Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, gilt weiterhin die Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2024. Für alle anderen Güterhändler verlängert sich die Frist zur Registrierung bis zum 1. Januar 2027.