Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat vor kurzem entschieden, dass bei einer GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, die erweiterte Gewerbeertragskürzung entfällt, wenn sie als Kapitalanlage zwei Oldtimerfahrzeuge erworben hat. Das gilt sogar auch dann, wenn die GmbH die Fahrzeuge über viele Jahre hinweg noch nicht veräußert und folglich in den streitigen Erhebungszeiträumen keinerlei Erträge mit den Fahrzeugen erzielt hat.
Nach dem Gesetz unterliegen gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des FG Baden-Württemberg zu Grunde:
Die Klägerin ist eine GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet. Im betrieblichen Anlagevermögen befinden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern wurden bislang keinerlei Erträge erzielt. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung, die das Finanzamt ablehnte. Das FG Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht.
Nach Ansicht des FG sind sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten grundsätzlich kürzungsschädlich, dabei kommt es auf eine Entgeltlichkeit beziehungsweise Unentgeltlichkeit der Tätigkeit nicht an.
Nach Auffassung der Finanzrichter wollte der Gesetzgeber die Freistellung von der Gewerbesteuer allein bei vermögensverwaltenden Grundstücksunternehmen erreichen, um bei diesen eine rechtsformbedingte Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden. Diesem Normzweck entspricht es, nicht andere, gegebenenfalls vermögensverwaltende Tätigkeiten – egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich – einzubeziehen. Auch wenn das Halten der Oldtimer zum Zwecke der Kapitalanlage entgegen der Auffassung des Finanzamts hier mangels typischem Händlerverhalten den gewerblichen Charakter nicht erreichte, ist diese Tätigkeit vom Normzweck als schädlich für die erweiterte Kürzung einzuordnen.
Hinweis:
Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.