Im vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall ging es um einen Ladesäulenanbieter, welcher es im Grunde genommen den Kunden neben der Benutzung der App inklusive der Zahlungsdienste und technischer Unterstützung ermöglichte, dass diese die Ladestationen für bestimmte Zeiten reservieren konnten. Gegen einen Pauschalpreis war damit auch der Ladestrom abgegolten – unabhängig davon, wie viel oder wie wenig Strom der Kunde tatsächlich zum Laden seines Fahrzeugs benötigte. Der Ladesäulenanbieter war der Auffassung, dass er damit eine Dienstleistung erbrachte, weil das Entgelt im Wesentlichen von der Reservierungszeit abhinge und es sich um eine komplexe Dienstleistung eigener Art handeln würde.
Doch die Richter am Europäischen Gerichtshof waren anderer Auffassung. Danach sind der Zugang zur Ladeinfrastruktur, die technische Unterstützung und die Bereitstellung von IT-Anwendungen lediglich die Voraussetzung, um die Lieferung von Elektrizität in Anspruch nehmen zu können. Somit ist die Übertragung der Elektrizität der wesentliche und dominierende Anteil an der einheitlichen und komplexen Leistung. Daran ändert auch nichts, dass der Preis allein auf der Grundlage der Dauer des Aufladens berechnet wird. Da nämlich die Menge der gelieferten Elektrizität von der während der Zeit der entsprechenden Übertragung übertragenen Leistung abhängt, spiegelt auch eine solche Berechnung den Preis je Einheit dieser Elektrizität wider. Damit dürfte endgültig klar sein, dass Ladevorgänge an Elektroladesäulen stets Lieferungen von Elektrizität sind, die auch bei ausländischen Kunden in der Regel der lokalen Umsatzsteuer unterliegen.
Insofern wird das elektrische Laden umsatzsteuerlich wie Tankvorgänge mit Kraftstoffen behandelt. Das heißt, bei Ladevorgängen im Ausland wird regelmäßig nur das Vorsteuervergütungsverfahren zur Erstattung der gezahlten ausländischen Vorsteuer möglich sein – soweit eine Erstattung überhaupt möglich ist, da viele andere EU-Staaten den Vorsteuerabzug bei Fahrzeugaufwendungen und Reiseaufwendungen generell nur eingeschränkt gewähren.
Soweit Ladesäulenbesitzer das Management der Ladesäulen durch externe Dienstleister durchführen lassen, sollten die Abrechnungen der Dienstleister nochmals geprüft werden, ob diese die Umsätze der Ladesäulenbesitzer zutreffend darstellen.
Hinweis:
Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion verabschiedet sich in die Sommerpause. Wir werden Sie wie gewohnt im September wieder über aktuelle steuerrechtliche und rechtliche Themen informieren.