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AUTOHAUS SteuerLuchs: Einführung von E-Rechnungen

24.05.2023 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Einführung von E-Rechnungen
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Zum 1. Januar 2025 soll es E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze geben. Ein entsprechender Diskussionsentwurf des Finanzministeriums liegt nun vor. Das sagt der Deutsche Steuerberaterverband dazu.

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Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Diskussionsentwurf zur Einführung von E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze veröffentlicht. Die Finanzverwaltung plant zum 1. Januar 2025 die obligatorische E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze zu starten. Zeitlich nachgelagert käme dann ein Meldesystem zur umsatzsteuerlichen Betrugsbekämpfung hinzu.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat zu dem Diskussionsentwurf unter anderem auch Stellung genommen, folgende Punkte hat der DStV angeführt:

  • Es wird die besondere Rolle des steuerberatenden Berufsstandes bei der Umsetzung des später geplanten Meldesystems betont, so müssten Steuerberater zwingend unmittelbar in den Datenstrom zwischen Steuerpflichtigen und den später meldenden E-Rechnungs-Plattformen eingebunden sein.
  • Es sollte ausreichend Zeit zwischen Gesetzesverkündung und Inkrafttreten der Neuregelung zur Verfügung stehen, da Software- und Prozessumstellungen nicht von heute auf morgen funktionieren. Weniger als zwölf Monate Umstellungszeit ist nach Ansicht des DStV kritisch, daher sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Schonfrist erhalten, bis sie selbst E-Rechnungen ausstellen müssen. Abhilfe könnte ein grundsätzlich etwas späteres Inkrafttreten schaffen. Dann aber verpflichtend für alle.
  • Weiterhin sind Besonderheiten bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern zu berücksichtigen, da diese keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Entsprechend hat der Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Der DStV führt an, dass eine Einbeziehung in das im nächsten Schritt geplante Meldesystem daher sachlich kaum zu rechtfertigen sei. Insofern sollte es auch ausreichen, wenn Kleinunternehmer lediglich den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen, vom Ausstellen eigener E-Rechnungen jedoch befreit blieben. Andernfalls würde die mit der Kleinunternehmerregelung beabsichtigte bürokratische Vereinfachung konterkariert.
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