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AUTOHAUS SteuerLuchs: Schlussabrechnungen Überbrückungshilfen – Fristende 30. Juni 2023

03.05.2023 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Schlussabrechnungen Überbrückungshilfen – Fristende 30. Juni 2023
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

In der Schlussabrechnung erfolgt für jedes Förderprogramm eine gesonderte Ermittlung des endgültigen Förderbetrages, dadurch kann sich je nach Förderprogramm eine Nachzahlung von Zuschüssen an die Antragstellenden oder eine Rückforderung von Zuschüssen ergeben.

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Bis zum 30. Juni 2023 sind die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1) und für die Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2) abzugeben. Werden diese nicht abgegeben, sind die "Corona-Hilfen" in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Schlussabrechnungen sind notwendig, da die Corona-Wirtschaftshilfen vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt wurden, damit die Antragsberechtigten Unternehmen frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen konnten.

In der Schlussabrechnung erfolgt für jedes Förderprogramm eine gesonderte Ermittlung des endgültigen Förderbetrages, dadurch kann sich je nach Förderprogramm eine Nachzahlung von Zuschüssen an die Antragstellenden oder eine Rückforderung von Zuschüssen ergeben.

Dabei ist die Schlussabrechnung zwingend durch einen prüfenden Dritten oder eine prüfende Dritte im Namen des Antragstellenden über das digitale Antragsportal einzureichen. In einem ersten Schritt legt der prüfende Dritte, der die ursprünglichen Anträge eingereicht hat, hierzu ein Organisationsprofil für den Antragstellenden an. Im Organisationsprofil werden die aktuell gültigen Stammdaten des Antragstellenden und im Falle eines verbundenen Unternehmens, alle übrigen Unternehmen des Verbundes, zentral erfasst.

Werden in der Schlussabrechnung falsche Angaben gemacht, ist zu berücksichtigen, dass bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Antragstellenden (Antragsberechtigten Unternehmen) mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Hinweis:

Nach den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz kann, falls im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, eine "Nachfrist" bis zum 31. Dezember 2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils.

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