In der Steuererklärung können Sie Ihre Steuerschuld einerseits mit Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie andererseits mit Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Haushalt verringern. Voraussetzung für den Ansatz in der Steuererklärung ist jedoch, dass Sie eine Rechnung erhalten und dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers der Leistung überwiesen haben. Barzahlungen werden nicht akzeptiert!
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen, wie z.B. Reinigung, Pflege oder Betreuung, verringert sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens jedoch um 4.000 Euro.
Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, können jährlich bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten (nicht Materialkosten), maximal 1.200,00 Euro angesetzt werden. Es ist aber zu beachten, dass nur die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Daher muss bei der Rechnung darauf geachtet werden, dass Arbeits- und Materialkosten gesondert ausgewiesen werden.
Aktuelle BFH-Entscheidung
Folgende aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt es zu haushaltsnahen Dienstleistungen: Im vom BFH zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.
Dies sah der Bundesfinanzhof aber anders. Die Steuerermäßigung könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.
Hinweis: In dem obigen Fall erkannte der Bundesfinanzhof den steuerlichen Ansatz der Kosten nicht an, da eine bloße Alarmüberwachungsleistung vorlag und die Leistung außerhalb des Haushalts erbracht wird. Zu einem anderen Ergebnis kam das Gericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016, nämlich dann, wenn der Betreiber des Hausnotrufsystems im Notfall selbst Pflege- und Hilfeleistungen schuldet.