Zum Zeichen der Verbundenheit und des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens eröffnen viele Paare nach der Hochzeit ein Gemeinschaftskonto. So sollen gemeinsame Ausgaben auch gemeinsam getragen werden. Oftmals haben aber die jeweiligen Ehegatten daneben auch noch Einzelkonten. Dabei sind Gemeinschaftskonten und Einzelkonten rechtlich und steuerlich zu unterscheiden. Bei einem Einzelkonto steht grundsätzlich nur dem Kontoinhaber das Guthaben zu. Beim Gemeinschaftskonto ist zwischen zwei verschiedenen Ausprägungen zu unterscheiden:
- Und-Konto: Das Und-Konto kommt in der Praxis nur noch sehr selten vor, da es für ein gemeinsames Wirtschaften der Eheleute eher unpraktisch ist. Bei einem Und-Konto können beide Ehepartner sämtliche Finanzgeschäfte nur gemeinsam tätigen, so müssen z.B. Überweisungen von beiden Partnern autorisiert werden.
- Oder-Konto: Das Oder-Konto wird von den meisten Ehepartnern bevorzugt, da beide Partner jeweils selbständig über das Konto verfügen können. Weiterhin steht das Guthaben auf einem Oder-Konto grundsätzlich beiden Ehepartnern je zur Hälfte zu. Dabei spielt es keine Rolle, von welchem Partner das Geld stammt.
Aber auch schenkungsteuerlich gibt es Unterschiede zwischen einem Gemeinschafts- und einem Einzelkonto. Grundsätzlich ist das Gemeinschaftskonto im Sinn des Steuerrechts unproblematisch. Ist also nur ein Partner berufstätig und fließt das Einkommen auf das Gemeinschaftskonto, während sich der andere Partner um Haushalt und Familie kümmert, gehört dieses Geld beiden Partnern zur Hälfte. Es liegt hier keine Schenkung vor.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch im Jahr 2012 entschieden, dass in Ausnahmefällen auch bei einem Gemeinschaftskonto eine Schenkung vorliegen kann. Und zwar in dem Fall, wenn der nichteinzahlende Ehegatte frei über das eingezahlte Geld verfügen kann und das Geld zur eigenen Vermögensbildung, z.B. Erwerb von Aktien, verwendet. Im Normalfall, so z.B. wenn von dem Geld auf dem Gemeinschaftskoto die laufenden Lebenshaltungskosten beider Ehegatten bestritten werden, liegt keine Schenkung vor.
Hingegen ist das Einzelkonto schenkungsteuerlich eher problematisch. Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einzelkonto auch bei Eheleuten grundsätzlich dem Kontoinhaber allein zuzurechnen ist.
In dem zu entscheidenden Fall hat der Ehemann das Vermögen aus seinem Einzelkonto auf ein Einzelkonto seiner Ehefrau übertragen. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkung-steuer für den gesamten Vermögensübertrag fest. Die Ehefrau brachte in dem gerichtlichen Verfahren vor, dass ihr die Hälfte des Vermögens bereits vor der Übertragung zugestanden habe. Dieses Vorbringen war aber für das Gericht nicht überzeugend, da die Ehefrau kein entsprechendes Treuhand- oder Ehegatteninnenverhältnis nachweisen konnte. So stellten die Richter klar, dass auch bei einem Einzelkonto keine Schenkung vorliegt, wenn das Guthaben vor Übertragung im Innenverhältnis bereits dem anderen Partner zuzurechnen war. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Kontoinhaber das Guthaben seines Ehegatten als Treuhänder gehalten hat. Oder wenn beide Partner auf ein Sparkonto nur eines Ehegatten (Einzelkonto) einzahlen und die Ehepartner im Innenverhältnis aber regeln, dass das Geld beiden zusteht. Insoweit trifft aber den Bedachten die Feststellungslast.
Zu beachten ist, dass eine Kontovollmacht des einen Ehepartners für das Einzelkonto des anderen Ehepartners für die schenkungsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, sprich damit eine Schenkung nicht widerlegt werden kann.
Hinweis: Sämtliche obigen Ausführungen beziehen sich natürlich auch auf das Gemeinschafts-, beziehungsweise Einzeldepot.