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AUTOHAUS SteuerLuchs: Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

02.06.2023 10:32 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Die Zahl der Kinder ist bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung bislang nicht berücksichtigt, monierte das Verfassungsgericht. Nun muss der Gesetzgeber bis Ende Juli nachbessern.

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Das Bundesverfassungsgericht hat es für verfassungswidrig erklärt, dass die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.

Das Bundeskabinett hat am 5. April 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz - PUEG) beschlossen.

Demnach soll der gesetzliche Beitragssatz zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent steigen. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose soll zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent steigen. Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 4,0 Prozent.

Eltern mit mehr als einem Kind sollen laut Entwurf entlastet werden. Der Beitrag soll ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt werden. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Beitragssätze:

  • 3,40 Prozent für Eltern mit einem Kind
  • 3,15 Prozent für Eltern mit 2 Kindern
  • 2,90 Prozent für Eltern mit 3 Kindern
  • 2,65 Prozent für Eltern mit 4 Kindern
  • 2,40 Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern

Der Abschlag soll nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder und deren Alter sind in geeigneter Form, gegenüber der beitragsabführenden Stellen (Lohnbüro/Arbeitgeber) nachzuweisen, sofern diese die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind.

Diese Verpflichtung trifft bei sozialversicherungspflichtigen Angestellten den Arbeitgeber, bei Selbstzahlern (z. B. Selbstständigen/ Freiberuflern) den Versicherten. Arbeitgeber sollten daher frühzeitig ihre Mitarbeiter informieren und von jedem Kind die entsprechenden Dokumente wie Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung und gegebenenfalls Adoptionsurkunde anfordern.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass derzeit das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es können sich folglich noch Änderungen ergeben, über die wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten werden.

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