In fast jeder Betriebsprüfung kommt es zwischen dem Prüfer und dem Steuerpflichtigen, beziehungsweise dessen Berater zu Meinungsverschiedenheiten bei den Betriebsausgaben. In letzter Zeit waren oftmals Kosten für sportliche Veranstaltungen, wie etwa einem Golfturnier, umstritten.
Der Bundesfinanzhof musste über folgenden Fall entscheiden. Ein Versicherungsbüro übernahm die Kosten, z.B. Platzgebühr, Platzverpflegung, Abendessen, Getränke, etc. für die Ausrichtung eines Golfturniers und der dazugehörigen Abendveranstaltungen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes unterliegen sämtliche Kosten, sowohl für das Golfturnier, als auch für die Abendveranstaltung dem Betriebsausgabenabzugsverbot. Nach dem Gesetz sind Aufwendungen nicht abziehbar, wenn sie für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen entstehen. Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass die Ausgaben für Golfturniere unter die Tatbestandsvoraussetzung "ähnliche Zwecke" fällt und somit ein Abzugsverbot besteht.
Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung aufgegriffen und in einer Verwaltungsanweisung zu Aufwendungen von Golfturnieren, die von Automobilvertragshändlern veranstaltet wurden, klargestellt, dass diese Aufwendungen dem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen.
In Zukunft sollte daher genau geprüft werden, welche Aktivitäten unterstützt werden, denn wenn der Betriebsausgabenabzug versagt wird, wird es richtig teuer.
Hinweis:
Wenn Sie mehr Details zu diesem spannenden Thema erfahren wollen, insbesondere auch mit welcher Begründung der Bundesfinanzhof in einem Fall einer Brauerei den Betriebsausgabenabzug von Kosten für ein Golfturnier doch zugelassen hat, dann lesen Sie dazu in der neuen AUTOHAUS Ausgabe 18, die am 26. September 2016 erscheint.