Stellt eine Kfz-Werkstatt das Auto eines Kunden über Nacht auf ihrem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ab, weil sie keine andere Möglichkeit hat, haftet sie nicht für Schäden durch Fremde. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken macht jetzt der Ergo Rechtsschutz aufmerksam (Urteil vom 22. März 2019; Az.: 13 S 149/18)
In dem Streitfall hatte ein Werkstattmitarbeiter das Cabrio eines Kunden zur Durchsicht abgeholt. Da auf dem abschließbaren Betriebshof kein Platz mehr frei war, wurde das Fahrzeug nach getaner Arbeit auf einem allgemein zugänglichen Kundenparkplatz abgestellt. Als der Kunde seinen Wagen wieder abholen wollte, war er beschädigt.
Vor Gericht wollte der Fahrzeughalter nun den Schaden in Höhe von 2.000 Euro ersetzt haben, da er in der Obhut der Werkstatt entstanden war. Der Kfz-Betrieb berief sich jedoch darauf, dass ein Unbekannter den Schaden verursacht habe. Das LG Saarbrücken gab der Beklagten Recht.
Nach Ansicht des Richters hat die Werkstatt durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Kundenparkplatz ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Sie sei nicht dazu verpflichtet, abgestellte Autos permanent zu überwachen oder sie nur auf einem abgeschlossenen Parkplatz zu parken, erklärt Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Den Angaben zufolge muss eine Werkstatt nur bei außergewöhnlich wertvollen Fahrzeugen besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen. Rassat: "Das Cabrio fiel aus Sicht des Gerichts jedoch nicht unter diese Kategorie. Da es auch keine Beweise dafür gab, dass ein Mitarbeiter den Schaden verursacht hatte, sah das Gericht hier insgesamt keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch." Unfälle mit Fahrerflucht oder Vandalismus seien in den meisten Fällen durch Vollkaskoversicherungen abgedeckt. (AH)