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Rechtsprechung: Verkäufer muss ungefragt über Unfallschäden aufklären

29.03.2021 05:56 Uhr | Lesezeit: 3 min
Rechtsprechung: Verkäufer muss ungefragt über Unfallschäden aufklären
Wenn Kfz-Gutachter nach einem Unfall auch noch frühere "Kampfspuren" an einem Fahrzeug entdecken, steht‘s bei einem Rechtsstreit schlecht um die Glaubwürdigkeit eines GW-Verkäufers, der zuvor "Schadenfreiheit" zugesichert hatte.
© Foto: Presse + PR Pfauntsch

Wer ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft, muss den Käufer über bekannte Mängel oder Unfallschäden informieren. Und zwar auch dann, wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde. Ansonsten kann der Käufer den Kauf rückgängig machen.

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Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 24. September 2020 (AZ: 15 O 68/19). Die Wandlung des Kaufvertrags ist ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem man von einem früheren Unfallschaden oder auch früher bereits vorhandenen Mängeln erfährt. Das kann ggfs. auch nach einem längerem Zeitraum oder einer intensiven Nutzung des Kfz der Fall sein, informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im gegenständlichen Verfahren kaufte der Kläger 2018 vom Beklagten einen damals sieben Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 122.000 km für 10.500 Euro. Vereinbart wurde auch ein Gewährleistungsausschluss mit der Zusicherung, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden habe, zumindest für den Zeitraum, seitdem es dem Verkäufer gehörte. Mit Ausnahme eines Schadens an der Frontstoßstange lägen keine weiteren Beschädigungen vor.

Von Unfallfreiheit keine Spur

Nach einem Unfall des Klägers wurde der Pkw näher begutachtet. Dabei kam heraus, dass er schon erhebliche Vorschäden hatte. Es wurden verschiedene unreparierte und auch reparierte Vorschäden festgestellt. Tatsächlich war das Fahrzeug bereits vor dem Erwerb durch den späteren Verkäufer in einen Unfall verwickelt. Es musste für mehr als 5.000 Euro repariert werden.

Nachdem der Käufer dies erfahren hatte, wollte er den Kaufvertrag rückgängig machen gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Er behauptete, der Verkäufer habe das Fahrzeug von seinem Bruder gekauft und sei bei diesem Kauf auf den reparierten Unfallschaden hingewiesen worden. Der Beklagte berief sich darauf, die Unfallfreiheit des Fahrzeuges nur für die Zeit seines Besitzes zugesichert zu haben. Zu der Frage, ob er von dem Unfall seines Bruders wusste, machte der Beklagte teilweise widersprüchliche Angaben. Der Schaden sei außerdem repariert worden. Der Kläger hätte vor dem Kauf ausreichend Gelegenheit zur Besichtigung des Pkw gehabt. Eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen des Unfallschadens stritt der Verkäufer ab.

Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Der Kläger konnte den Gebrauchtwagenkauf rückgängig machen. Er musste sich aber beim Kaufpreis den Nutzen anrechnen lassen.

Mehr als 5.000 Euro sind keine Bagatellreparatur

Das Verhalten des Beklagten stellte nach Ansicht des Gerichts eine arglistige Täuschung dar. Ein Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges müsse potentielle Käufer auch ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinweisen. Dies gilt selbst dann, wenn sie fachgerecht repariert wurden. Lediglich über Bagatellschäden müsse nicht aufgeklärt werden. Das sind ganz geringfügige äußere Schäden, beispielsweise im Lack, erläuterte das Gericht.

Davon könne aber bei Reparaturkosten von mehr als 5.000 Euro keine Rede sein. Deshalb hätte der Verkäufer darüber aufklären müssen. Arglistig handelte der Beklagte, weil er den früheren Unfallschaden kannte. Dafür sei es ausreichend, dass es der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nehme, dass der Käufer den Wagen nicht oder zu diesem Preis gekauft hätte.

2.700 Euro Vorteilsausgleich für 20.000 km

Der Kaufvertrag konnte also rückgängig gemacht werden. Der Verkäufer musste das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis an den Kläger zurückzahlen. Allerdings musste sich der Kläger seinen Nutzen anrechnen lassen. Wegen der zwischenzeitlich gefahrenen fast 20.000 Kilometer wurde im Wege des sog. "Vorteilsausgleichs" knapp 2.700 Euro vom zurückzuerstattenden Kaufpreis abgezogen. Die Rechtsanwaltskosten des Klägers musste der Gebrauchtwagenverkäufer ebenfalls erstatten. Die Kosten für die Durchsetzung seiner Rechte kostete den Kläger letztlich nichts. (fi)

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