Es ist es offiziell: Vorführwagen unterliegen weiterhin der Rundfunkbeitragspflicht. Wie das Kraftfahrzeuggewerbe Baden-Württemberg am Donnerstag in einem Verbandsschreiben mitteilte, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Zu den Beweggründen der Karlsruher Richter kann der Kfz-Landesverband keine Angaben machen. "Der diesbezügliche Beschluss enthält keine Begründung, was das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausdrücklich zulässt", erklärte Geschäftsführerin Julia Cabanis mit Verweis auf § 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
Das Reutlinger BMW-Autohaus Menton hatte 2014 – mit Unterstützung des Kfz-Gewerbes Baden-Württemberg und des Dachverbands ZDK – eine Musterklage gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigten Rundfunkgebühren für Vorführwagen gestartet. Das Argument: Diese Fahrzeuge haben als Handelsware zu gelten und sollten von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Die Branche, die im Vergleich überproportional von den Gebühren für gewerblich genutzte Fahrzeuge betroffen ist, hatte auf Signalwirkung gehofft.
2017 entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen, dass Autohäuser auch für Vorführwagen Rundfunkgebühren entrichten müssen. Daraufhin wurde Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt. Dieser wurde 2018 abgelehnt. Als letzte Option legten die Prozessbeteiligten Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen ein – letztlich ohne Erfolg.