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Servicevertrag: Klärung erwünscht!

22.09.2014 00:00 Uhr

Eine Entscheidung des OLG Frankfurt gibt Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen des Automobilhandels sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene zu hinterfragen.

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Mit Urteil vom 29. Juli 2014 hat das OLG Frankfurt die Kündigung eines Servicevertrages für unwirksam erklärt. Allerdings hat das OLG Frankfurt die Unwirksamkeit der Kündigung nicht auf die GVO oder den EU-Vertrag gestützt, sondern ausgeführt, dass die Kündigung nicht dem Begründungserfordernis genügt.

Die Entscheidung ist daher doppelt bedeutsam: Zum einen belegt sie, wie wichtig für den Handel das in Art. 3 GVO 1400/2002 festgeschriebene Begründungserfordernis für Kündigungen ist. Umso bedauerlicher ist es, dass weder die GVO 330/2010 noch die GVO 461/2010 ein derartiges Begründungserfordernis mehr vorsehen. So ist es auch wenig überraschend, dass in der von der ACEA herausgegebenen Erklärung (code of good practice) sich eine Verpflichtung, Kündigungen zu begründen, nicht mehr findet. Daher ist davon auszugehen - wie es größtenteils bereits praktiziert wird -, dass Händlerverträge…

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