Wiederbeschaffungswert: Gutachtensgemäße Fahrzeugreparatur
Liegen die Reparaturkosten über der 130-Prozent-Grenze oder ergibt sich eine vom Sachverständigengutachten abweichende Reparaturausführung, sind Diskussionen mit der Versicherung vorprogrammiert.
Allgemein bekannt ist die Tatsache, dass ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug nur innerhalb bestimmter Grenzen reparieren lassen kann - nämlich im Rahmen seines so genannten "Integritätsinteresses" an der weiteren Nutzung seines Fahrzeugs. Wie weit dieses Integritätsinteresse reicht, ist durch vielfache höchstrichterliche Urteile entschieden, der 130-Prozent-Rechtsprechung. Vom Bundesgerichtshof bisher nicht ausgeurteilt ist die Frage, ob im Bereich der Reparaturkosten bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts der Geschädigte sein Fahrzeug "schadlos" mittels Gebrauchtteilen reparieren lassen darf oder gar in Teilbereichen auf die Reparatur verzichten darf. Das Kammergericht Berlin hat sich mit Urteil vom 14.12.2017 (Az. 22 U 241/13) mit einer solchen Fallgestaltung befasst.
Vom Kammergericht entschiedener Fall
Die spätere Klägerin hatte mit ihrem Fahrzeug einen unverschuldeten…
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