Droht der Verlust des Arbeitsplatzes, können die Behörden bei Verkehrssündern von einem Fahrverbot absehen. Dabei gibt es jedoch strenge Anforderungen, wie sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht. Die Richter lehnten den Verzicht auf ein Regelfahrverbot im Falle eines Autoverkäufers ab, der angegeben hatte, ohne Führerschein seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers legte er vor, außerdem eine Bestätigung, das aus betrieblichen Gründen kein langer zusammenhängender Urlaub möglich wäre, in dem das Fahrverbot abgesessen werden könnte.
Das Amtsgericht kassierte das Fahrverbot in erster Instanz, woraufhin die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation der Exekutive: Eine pauschale und nicht näher belegte Behauptung des Betroffenen und des Arbeitgebers rechtfertigten für sich genommen kein Absehen vom Regelfahrverbot, zitiert "RA-Online" aus der Begründung. Das Gericht hätte die Angaben überprüfen müssen, etwa durch eine Vernehmung von Betriebsinhaber, Geschäftsführer oder verantwortlichem Personalsachbearbeiter. Zur Frage eines Urlaubs hätte festgestellt werden müssen, wie viele Mitarbeiter konkret im Autohaus arbeiteten und welche konkreten betrieblichen Belange gegen die Gewährung des zusammenhängenden Urlaubs sprächen.
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