Ein durchgerosteter Auspuff ist bei einem älteren Gebrauchtwagen kein Grund, vom Kauf zurückzutreten. Gewöhnlicher Verschleiß sei kein Sachmangel, bekräftigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Das gelte auch dann, wenn sich daraus durch weitere Abnutzung in absehbarer Zeit ein Erneuerungsbedarf ergebe. (Az. VIII ZR 150/18)
In dem Fall aus Köln wollte der Kläger seinen mehr als neun Jahre alten Peugeot an den Händler zurückgeben. Das Auto hatte er Anfang 2014 mit knapp 85.000 Kilometern auf dem Tacho für 5.650 Euro gekauft. Es war damals gerade frisch durch die Hauptuntersuchung gekommen. Nach einiger Zeit fielen dem Käufer laute Geräusche am Auspuff auf. Er wollte deshalb sein Geld wiederhaben und verklagte das Autohaus.
Grundsätzlich haftet der Händler eine gewisse Zeit für Mängel, die schon beim Kauf des Autos vorlagen. Bei einem Gebrauchtwagen verpflichtet ihn das in der Regel aber nur zur Reparatur, nicht zur Rücknahme des Autos. Dafür muss schon ein großer Mangel vorliegen.
Hier kommt für den BGH nichts davon infrage. Bei einem fast zehn Jahre alten Kleinwagen mit mehreren Vorbesitzern seien auch erhebliche Durchrostungen an der Auspuffanlage als normaler Verschleiß anzusehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gebe es nicht. Damit liege kein Mangel vor. (dpa)
Hansjörg Blender