Die ordnungsgemäße Verwendung der roten Kennzeichen ist für deren Zuteilung bzw. deren Aufrechterhaltung wichtig. Das macht ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (AZ: 5 L 794/15.KO) deutlich.In dem Verfahren ging es darum, dass die Zulassungsstelle die Erteilung eines roten Dauerkennzeichens für einen Autohändlerwiderrief und es ihm sofort entzog. Begründung: Der Händler hatte das rote Kennzeichen an einem Pkw für längere Zeit zum privaten Gebrauch angebracht. Außerdem stand fest, dass die nach dem Gesetz zu führenden Aufzeichnungen im Fahrtennachweisheft zum Teil unvollständig waren. Gegen den sofortigen Entzug wandte sich der Händler mit der Begründung, dass ihm seine geschäftliche Tätigkeit erheblich erschwert werde.
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass einem Kraftfahrzeughändler, der sich als unzuverlässig erweist, das rote Dauerkennzeichen entzogen werden darf, da dieses nur an zuverlässige Händler zugeteilt werden darf (§16 Abs.2 FZV). Die Zuverlässigkeit sei bei einem Kfz-Händler nicht mehr gegeben, wenn er das rote Kennzeichen auch privat nutzt.
"Kfz-Unternehmen müssen sich bei der Verwendung roter Kennzeichen deshalb darüber im Klaren sein, dass schon gelegentliche Eintragungen privater Fahrten oder auch gelegentliche Fehler bei den Aufzeichnungen im sogenannten 'Fahrtennachweisheft' dazu führen können, dass ihnen die roten Kennzeichen entzogen werden", teilte der ZDK dazu mit. Dies belegten auch zahlreiche, in den vergangenen Jahren ergangene Urteile einiger Verwaltungsgerichte, die ebenfalls einen Widerruf bzw. den Entzug roter Dauerkennzeichen bei Händlern ausgesprochen haben. (dp)