Von Gregor Kerschbaumer
Der Kläger ist Halter eines aus den USA eingeführten Dodge Ram Truck 1500. Für dieses Fahrzeug existieren in Deutschland kein autorisiertes Händlernetz und auch keine Niederlassung des Herstellers. Der beklagte Kfz-Betrieb wirbt für sich als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke Dodge.
Ab Februar 2013 fand eine Rückrufaktion des Herstellers statt. Instand zu setzen war eine nicht hinreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse. Der Kläger selbst erhielt darüber keine Mitteilung des Herstellers. Im Herbst 2013 wurden Inspektionsarbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt, die von der Rückrufaktion angewiesenen Arbeiten fanden jedoch nicht statt. Im April 2014 erlitt das Fahrzeug erhebliche Schäden, weil die Hinterachse während der Fahrt blockierte. Der Schaden wäre bei Durchführung der empfohlenen Instandsetzung nicht entstanden.
Der Kläger verlangte von der beklagten Werkstatt Ersatz von 6.800 Euro. Er argumentierte, dass die Werkstatt ihn über den Rückruf hätte informieren müssen. Die Werkstatt wies das Ansinnen zurück und behauptete, es träfen sie keine diesbezüglichen Pflichten.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Begehren des Klägers statt und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil (OLG Hamm 12 U 101/16). Fachwerkstätten haben sich unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen, wie etwa der Internetseite des Herstellers, über verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen zu informieren. Schließlich erwarte der Kunde, dass die Werkstatt über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit verfüge bzw. sich diese vor dem Durchführen von Inspektionsarbeiten verschaffe. "Grau" importierte Fahrzeuge benötigten auch keine weniger effektive Fehlerkontrolle als andere Fahrzeuge, zudem informiere der Hersteller den Kunden auch gar nicht über Rückrufaktionen. Aufgrund des unterlassenen Hinweises auf die Rückrufaktion und die gebotenen Reparaturen sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden zu ersetzen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig (BGH VII ZR 51/17).