Die Regelungen zur Umsatzsteuer werden immer komplizierter (u.a. innergemeinschaftliche Lieferungen) und dürfen daher insbesondere in der Kfz-Branche nicht unterschätzt werden. Vor kurzem lag wieder mal ein Umsatzsteuerfall aus der Kfz-Branche dem Niedersächsischen Finanzgericht zur Entscheidung vor.
Ein Autohaus hatte seinen Kunden im Rahmen eines Gebrauchtwagengeschäfts angeboten, dass diese zusätzlich gegen ein gesondert berechnetes Entgelt eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie abschließen können. Dabei kam der Garantievertrag zwischen dem Autohaus und dem Gebrauchtwagenkäufer zustande. Im Rahmen der Garantie konnte der Garantienehmer (Pkw-Käufer) wählen, ob er die Reparatur durch das Autohaus (Garantiegeber) ausführen lässt, oder ob er die Reparatur durch eine andere Werkstatt ausführen lässt und dafür einen Reparaturkostenersatzanspruch gegen den Garantiegeber hat. Das Autohaus hatte sich selbst wiederum mit einem Versicherungsunternehmen rückversichert.
Das Autohaus vertrat die Auffassung, dass es sich um zwei getrennt zu beurteilende Leistungen handele, wobei die Versicherungsleistung als eigenständige sonstige Leistung von der Umsatzsteuer befreit sei. Die Finanzverwaltung war hingegen der Ansicht, dass die Garantiezusage eine unselbständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenkauf darstelle und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit sei.
Und das Niedersächsische Finanzgericht gab der Finanzverwaltung Recht. So liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Nach Ansicht der Finanzrichter liegen diese Voraussetzungen vor, da nach einer Gesamtbetrachtung das Gebrauchtwagengeschäft und die Garantiezusage eine einheitliche untrennbare Leistung darstellen, für die ein einheitlicher Preis zu zahlen ist. Nach der Auffassung des Finanzgerichts liegt die Entscheidung auch im Einklang mit der Linie des Europäischen Gerichtshofes, nach der ein Versicherungsumsatz gleichwohl der Mehrwertsteuer unterliegen kann, wenn dieser untrennbar mit dem Verkauf eines Gebrauchtwagens verbunden ist. Daher waren auch die Garantiezusagen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH der Ansicht des Finanzgerichts folgt, oder ob es die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes anders deutet. Wenn Sie Fragen zur Umsatzsteuer haben, stehen Ihnen unsere Umsatzsteuerspezialisten gerne zur Verfügung.