Die Größe eines Autos ist keine Entschuldigung dafür, eine Palette mit Pflastersteinen zu übersehen. Im unmittelbaren Umfeld einer Baustelle ist zudem mit Hindernissen zu rechnen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor, über das der D.A.S. Leistungsservice jüngst berichtete (Az. 32 S 5/16).
Der Fall: Ein Autofahrer wollte mit seiner Mercedes S-Klasse die Waschstraße auf dem Gelände eines Autohauses benutzen. Dabei kollidierte er mit einer Palette mit Pflastersteinen, die für Arbeiten auf dem Betriebsgelände abgestellt worden war. Die eigentliche Baustelle war mit Zäunen abgesperrt. Der Mercedes-Fahrer verklagte sowohl das Autohaus als auch den Bauunternehmer auf Schadenersatz. Er argumentierte, dass er wegen der ordentlichen und aufgeräumten Baustelle nicht mit herumstehenden Hindernissen habe rechnen müssen. Außerdem habe er die Palette aufgrund der Größe seines Autos, insbesondere der Länge seiner Motorhaube, gar nicht sehen können.
Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Der Mann habe rechtzeitig gesehen, dass dort Pflasterarbeiten stattfanden. Bei solchen Arbeiten müsse er mit herumstehendem Baumaterial rechnen, das nicht besonders abgesichert sei. In dem Bereich habe er nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Die besondere Größe und Unübersichtlichkeit seines Wagens steigere allenfalls seine eigene Sorgfaltspflicht. Sie sei aber keine Rechtfertigung dafür, Hindernisse zu übersehen.
Nach Ansicht des Gerichts kann von den Beklagten im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nur verlangt werden, Dritte vor Gefahren zu schützen, die diese bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht selbst erkennen könnten. Die für die Baustelle Verantwortlichen müssten aber keine Sicherungsmaßnahmen wegen ganz offensichtlicher Gefahren treffen, vor denen jeder sich selbst schützen könne. (AH)
Rollo