Am 21. August 2019 hat die Bundesregierung beschlossen, dass der Solidaritätszuschlag abgeschafft wird. Diese freudige Nachricht gilt aber nicht für jeden Steuerzahler. Manche Steuerzahler werden weiterhin zur Kasse gebeten. Der AUTOHAUS SteuerLuchs erklärt, ob Sie weiterhin einen Solidaritätszuschlag zu zahlen haben.
Nach der Wiedervereinigung wurde zum Aufbau der ostdeutschen Bundesländer der Solidaritätszuschlag eingeführt, zunächst zeitlich befristet, ab 1995 unbefristet. Dieser beträgt 5,5 Prozent der Einkommen-, der Körperschaftsteuer und der Abzugsteuern (Lohn- und Kapitalertragsteuer). Im Jahr 2018 nahm der Staat dadurch rund 18,9 Milliarden Euro ein. Rund 30 Jahre nach der Wiedervereinigung wird der Solidaritätszuschlag für das Kalenderjahr 2021 für rund 90 Prozent der Steuerzahler abgeschafft, für weitere 6,5 Prozent der Steuerzahler wird er reduziert. Die übrigen 3,5 Prozent sollen den Solidaritätszuschlag in voller Höhe weiterzahlen.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass ledige Steuerpflichtige, die weniger als 16.956 Euro Einkommensteuer gezahlt haben, ab dem 2021 keinen Solidaritätszuschlag zahlen müssen, für zusammenveranlagte Steuerzahler liegt die Freigrenze bei 33.912 Euro.
Betrachtet man das Jahreseinkommen trifft nach der Berechnung des Finanzministeriums der volle Solidaritätszuschlag Single-Steuerzahler weiterhin ab einem Einkommen von rund 109.000 Euro, bei einem Einkommen zwischen 109.000 Euro bis 74.000 Euro gibt es Abmilderungen, bei einem Einkommen unter 74.000 Euro fällt kein Solidaritätszuschlag an.
Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums wäre eine vierköpfige Familie mit nur einem arbeitenden Elternteil bis zu einem Bruttojahreslohn von 150.000 Euro vom Solidaritätszuschlag befreit. Ab 221.000 Euro wäre auch hier der komplette Zuschlag fällig, dazwischen gibt es Abmilderungen.
Auch kleine und mittelständische Unternehmer sollen nach Berechnung des Ministeriums zukünftig entlastet werden. So würden etwa selbstständige Handwerker, die üblicherweise ein Einzelunternehmen betreiben, von der neuen Regelung profitieren. Das Finanzministerium rechnet vor, dass rund 88 Prozent dieser Gewerbetreibenden - wenn sie ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen - vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit werden. Weitere 6,8 Prozent würden zumindest teilweise profitieren.
Gegen eine Komplettabschaffung des Solidaritätszuschlags wird von Finanzminister Olaf Scholz immer wieder angeführt, dass ansonsten der DAX-Vorstand mit einem durchschnittlich zu versteuerndem Einkommen von 5,8 Millionen Euro pro Jahr mehr als 140.000 Euro Solidaritätszuschlag sparen würde. Das aber zwischen einem zu versteuernden Einkommen von z.B. 221.000 Euro, der Grenze, ab der eine vierköpfige Familie mit einem erwerbstätigen Elternteil Solidaritätszuschlag zahlt, und einem zu versteuerndem Einkommen von 5,8 Millionen Euro Welten liegen, wird bei solchen Aussagen nicht berücksichtigt.
Hinweis:
Kurz nach dem Beschluss der Bundesregierung, den Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 teilweise abzuschaffen, hat der Bund der Steuerzahler mitgeteilt, dass beim FG Nürnberg eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag eingereicht wurde. In dem Verfahren geht es um die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020.
Interessant ist, dass derzeit auch schon beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig ist, das die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages zum Gegenstand hat. Daher hat die Finanzverwaltung in den Erläuterungen der verschiedenen Steuerbescheide bereits aufgenommen, dass gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages kein Einspruch einzulegen ist, da Änderungen von Amts wegen vorgenommen werden würde. Wir werden Sie über die Gerichtsverfahren auf dem Laufenden halten.