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AUTOHAUS SteuerLuchs: Vermietung einer Werbefläche auf dem Pkw des Arbeitnehmers

23.11.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Vermietung einer Werbefläche auf dem Pkw des Arbeitnehmers
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Nach einer aktuellen Entscheidungen des BFH sind die entsprechende Zahlungen durch das Arbeitsverhältnis ver­anlasst und beruhen nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis Mietvertrag, da diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

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Gerade auch in der Kfz-Branche gab und gibt es viele Berater, die im Rahmen von Netto­lohn-Optimierung unterwegs waren bzw. sind und manchmal recht fragwürdige "Optimierungen" beraten. Ein Klassiker: Der Arbeitgeber mietet den Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers als Werbefläche an. Nun hat der Bundesfinanz­hof (BFH) dazu entschieden.

Nach Ansicht der Richter ist das Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des Privatwagens des Arbeitnehmers Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Ge­halt zukommt.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Der Arbeitgeber schloss mit einer Vielzahl seiner Mitarbeiter einen "Mietvertrag Werbefläche", mit dem sich die Mitarbeiter da­zu verpflichteten, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte, mit einem Werbeschriftzug ver­sehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Im Gegenzug erhielten die Mitarbeiter ein jährliches Entgelt von 255 Euro. Die Verträge waren auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet und konnten mit einer zweimonatigen Frist gekündigt werden. Das Finanzamt sah die Vergütungen als Arbeitslohn an und nahm den Arbeitgeber mit Haf­tungsbescheid für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Anspruch. Das Finanzge­richt Münster wies die dagegen erhobene Klage mit dem Hinweis ab, dass das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Empfänger als Arbeitnehmer sei und kein eigen­ständiger Mietvertrag über Werbeflächen vorliegt.

Bundesfinanzhof: Zahlungen sind Arbeitslohn

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Ar­beitgebers zurück. Die Zahlungen sind Arbeitslohn. Sie sind durch das Arbeitsverhältnis ver­anlasst und beruhen nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis Mietvertrag, da diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Grundsätzlich ist eine Würdigung im Einzelfall vor­zunehmen, ob trotz der Sondervereinbarung neben dem Arbeitsvertrag, hier Mietvertrag Werbefläche, Arbeitslohn vorliegt.

Das Finanzgericht hat seine Würdigung insbesondere darauf gestützt, dass dem gesondert abgeschlossenen Mietvertrag Werbefläche unter Berücksichtigung der am Markt befindlichen Angebote schon aufgrund seiner Ausgestaltung kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukom­me, weil er die Erzielung einer Werbewirkung nicht sicherstelle und die Bemessung des Ent­gelts offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze orientiert gewesen sei. Der Werbeeffekt sei demgegenüber nicht, wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich, ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts gewesen. Ergänzend hat das Ggericht die Veranlassung der streitgegenständlichen Zahlungen durch das Arbeitsver­hältnis damit begründet, dass Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen wor­den seien und die Laufzeit der geschlossenen Verträge an das Bestehen eines Arbeitsver­hältnisses geknüpft gewesen sei.

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