Gerade auch in der Kfz-Branche gab und gibt es viele Berater, die im Rahmen von Nettolohn-Optimierung unterwegs waren bzw. sind und manchmal recht fragwürdige "Optimierungen" beraten. Ein Klassiker: Der Arbeitgeber mietet den Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers als Werbefläche an. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu entschieden.
Nach Ansicht der Richter ist das Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des Privatwagens des Arbeitnehmers Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Der Arbeitgeber schloss mit einer Vielzahl seiner Mitarbeiter einen "Mietvertrag Werbefläche", mit dem sich die Mitarbeiter dazu verpflichteten, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte, mit einem Werbeschriftzug versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Im Gegenzug erhielten die Mitarbeiter ein jährliches Entgelt von 255 Euro. Die Verträge waren auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet und konnten mit einer zweimonatigen Frist gekündigt werden. Das Finanzamt sah die Vergütungen als Arbeitslohn an und nahm den Arbeitgeber mit Haftungsbescheid für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Anspruch. Das Finanzgericht Münster wies die dagegen erhobene Klage mit dem Hinweis ab, dass das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Empfänger als Arbeitnehmer sei und kein eigenständiger Mietvertrag über Werbeflächen vorliegt.
Bundesfinanzhof: Zahlungen sind Arbeitslohn
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Die Zahlungen sind Arbeitslohn. Sie sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und beruhen nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis Mietvertrag, da diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Grundsätzlich ist eine Würdigung im Einzelfall vorzunehmen, ob trotz der Sondervereinbarung neben dem Arbeitsvertrag, hier Mietvertrag Werbefläche, Arbeitslohn vorliegt.
Das Finanzgericht hat seine Würdigung insbesondere darauf gestützt, dass dem gesondert abgeschlossenen Mietvertrag Werbefläche unter Berücksichtigung der am Markt befindlichen Angebote schon aufgrund seiner Ausgestaltung kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukomme, weil er die Erzielung einer Werbewirkung nicht sicherstelle und die Bemessung des Entgelts offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze orientiert gewesen sei. Der Werbeeffekt sei demgegenüber nicht, wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich, ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts gewesen. Ergänzend hat das Ggericht die Veranlassung der streitgegenständlichen Zahlungen durch das Arbeitsverhältnis damit begründet, dass Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen worden seien und die Laufzeit der geschlossenen Verträge an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen sei.