Nach den EU-Sanktionen ist es verboten, Luxusgüter nach Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt (Art. 3h Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014).
Die Liste ist umfangreich und unterhält unter anderem: Lederartikel, Handtaschen, Mäntel und andere Kleidung, sowie Schuhe, Geschirr, Uhren und Schmuck, Ausrüstung für Freizeitsport, Kaviar, Weine und alkoholhaltige Getränke, Parfums und Reitpferde, aber auch Fahrzeuge im Wert von mehr als 50.000 Euro, Motorräder im Wert von mehr als 5.000 Euro sowie zugehörige Ersatzteile und Zubehör und elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Euro (z.B. Kühlschränke, Smartphones oder Kaffeemaschinen).
Fahrzeuge mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro, Motorräder im Wert von mehr als 5.000 Euro sowie zugehörige Ersatzteile und Zubehör im Wert von mehr als 300 Euro fallen als sogenannte Luxusgüter somit unter die EU-Sanktionen. Transaktionen mit einem höheren Betrag werden von den Landesbanken (als Zahlungsabwickler) gar nicht erst durchgeführt. Zudem erfolgt möglicherweise eine Kennzeichnung-Meldung wegen Verstoß gegen die Embargovorschriften.
In einem Praxisfall sollte ein Fahrzeug zu einem Nettopreis von 50.000 Euro nach Russland verkauft werden. Der Kunde wollte den Kaufpreis zuzüglich Kaution überweisen – was überweisungstechnisch zum Überschreiten der 50.000-Euro-Grenze führte. Daher lehtne die Landesbank die Überweisung ab. Erläuterungen zum Sachverhalt wurden von der Landesbank nicht akzeptiert. Stattdessen wurde der Vorwurf hinsichtlich strafrechtlich relevanter Umgehung von Sanktionstatbeständen ("Smurfing") in den Raum gestellt.
Hinweis:
Somit ist dringend zu raten, dass die 50.000-Euro-Grenze bei Verkäufen von Fahrzeugen an russische natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland eingehalten wird. Bei Ausfuhren mit Kaution ist zudem darauf zu achten, dass die Wertgrenze faktisch auf einen Nettowarenwert von rund 42.000 Euro vermindert wird.