Grundsätzlich muss jede Geldschenkung, auch wenn sie unter dem persönlichen Freibetrag liegt, durch Schenker und Beschenkten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung beim zuständigen Finanzamt zu erstatten.
Welche Ausnahmen gibt es?
Ausnahmen gelten nur für übliche Gelegenheitsgeschenke, zu Anlässen wie Hochzeit, Geburtstag, Weihnachten, einer bestandenen Prüfung, etc. Was "üblich" genau bedeutet, ist nicht definiert, hier müssen die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten betrachtet werden. Zudem müssen auch Schenkungen zum Bestreiten des angemessenen Unterhalts nicht angezeigt werden. Weiterhin greift auch die Ausnahme der Anzeigepflicht für Erwerbe, die auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung beruhen.
Welche Angaben soll die Anzeige beinhalten?
Vorname, Familienname, Identifikationsnummer, Anschrift und Beruf des Schenkers und Beschenkten Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung Gegenstand und Wert der Schenkung persönliches Verhältnis des Beschenkten zum Schenker (z.B. Verwandtschaftsverhältnis, Schwägerschaft) frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten (Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen)
Exkurs: Grundlagen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Schenker.
Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche oder nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkel und Urenkel sowie bei einer Erbschaft für Eltern und Großeltern.
Unter die Steuerklasse II fallen Eltern und Großeltern (bei einer Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.
Die persönlichen Freibeträge staffeln sich wie folgt:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro
- Personen der Steuerklasse II: 20.000 Euro
- Personen der Steuerklasse III: 20.000 Euro
Dabei ist zu beachten, dass die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten.
Die Steuersätze, die für die Erbschaft bzw. Schenkung angesetzt werden, sind einerseits abhängig von dem Wert der Erbschaft bzw. Schenkung und andererseits von der jeweiligen Steuerklasse.
Wert der Schenkung | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000,- € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000,- € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000,- € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000,- € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000,- € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000,- € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000,- € | 30 % | 43 % | 50 % |
Hinweis:
Eine fehlende Anzeige führt nicht sofort zu einer Steuerhinterziehung. Solange die Schenkung den Freibetrag nicht übersteigt, fällt auch keine Schenkungsteuer an. Führt aber eine spätere Schenkung, bzw. Erbschaft dazu, dass die Summe der Zuwendungen den steuerlichen Freibetrag übersteigt, führt die fehlende Anzeige der Vorschenkung zu einer Steuerhinterziehung. Daher sind Geldgeschenke, selbst wenn der Freibetrag nicht überstiegen wird, grundsätzlich beim Finanzamt anzuzeigen.