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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neuregelung des Zinssatzes nach § 233a AO

27.04.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Neuregelung des Zinssatzes nach § 233a AO
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Ende März hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Än­derung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlos­sen. Darin wird vor allem der neue Zinssatz nach § 233a AO geregelt.

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Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte August 2021 entschieden (wir berichteten), dass die Verzin­sung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat seit dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass für Verzinsungs­zeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 die bisherige Verzinsung jedoch weiterhin gilt. Erst für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 muss der Gesetzgeber eine Neurege­lung bis zum 31. Juli 2022 vorlegen.

Der Gesetzesentwurf sieht jetzt vor, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend ein Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) angesetzt wird. Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeit­räumeaufzuteilen, für die die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen sind. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet. Die Angemessenheit des Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle 3 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1. Januar 2026. Weiterhin soll die bisherige einjährige Festsetzungsfrist für Zinsen auf zwei Jahre verlängert werden.

Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Stundungs-, Hinterziehungs- und Ausset­zungszinsen. So lautet die Gesetzesbegründung dazu: "Die Entscheidung des BVerfG er­streckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenord­nung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aus­setzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Frage, ob auch für andere Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen als Nach- zahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO sowie für Säumniszuschläge nach § 240 AO eine Neuregelung des Zinssatzes erfolgen soll, soll nicht in diesem Gesetz beantwortet werden."

Hinweis:

Das Gesetz muss noch von Bundestag (geplant für den 24. Juni 2022) und Bundesrat (geplant für den 8. Juli 2022) verabschiedet werden.


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