Bundestag und Bundesrat haben eine umfassende Reform des Mutterschutzes verabschiedet. Bisher gilt das Mutterschutzgesetz für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte und weibliche Auszubildende. Neu ist nun geregelt, dass das Mutterschutzgesetz auf Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen ausgeweitet wird. Diese können zukünftig während des Mutterschutzes für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen ohne deswegen Nachteile zu erleiden.
Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung gar nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich Zeitspanne von acht auf zwölf Wochen. Neu ist nun, dass sich die Zeitspanne bei der Geburt eines behinderten Kindes ebenfalls auf zwölf Wochen verlängert.
Weiterhin sieht das derzeitige Gesetz grundsätzlich einen Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung vor. Neu wird in das Gesetz ein Kündigungsschutz für Frauen aufgenommen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Hier ist zukünftig auch die Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt unzulässig.
Insgesamt sieht die Novelle eine größere Flexibilität für die werdenden Mütter vor. So soll es zukünftig keine Arbeitsverbote gegen den Willen der werdenden Mütter geben, stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, damit eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen wird. Damit der Arbeitgeber die Möglichkeit hat die Mutterschutzbestimmungen einzuhalten, sollte er möglichst frühzeitig informiert werden, wobei es jedoch keine Pflicht dazu gibt.
Hinweis:
Die neuen Regelungen treten überwiegend zum 1. Januar 2018 in Kraft. Bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, das bedeutet relativ zeitnah, gilt jedoch die Verlängerung des Mutterschutzes auf zwölf Wochen bei der Geburt eines behinderten Kindes.