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AUTOHAUS SteuerLuchs: Fragen rund um die Kasse

26.04.2017 09:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Die Gesetzesänderungen zielen größtenteils auf bargeldintensive Branchen, wie etwa das Gaststättengewerbe ab, aber auch das Kfz-Gewerbe hat die Voraussetzungen zu beachten.

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Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion hat schon mehrmals auf die neuen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung hingewiesen. Natürlich zielen die Gesetzesänderungen größtenteils auf bargeldintensive Branchen, wie etwa das Gaststättengewerbe ab, aber auch die Kfz-Branche hat die Voraussetzungen zu beachten.

Nach dem Gesetz sind Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen, Kasseneinnahmen und Kassen­ausgaben sind täglich festzuhalten. Grundsätzlich sind also alle Einnahmen und Ausgaben, sowohl bei einer elektronischen Kasse, aber auch bei einer sogenannten offenen Laden­kasse, einzeln aufzuzeichnen.

Folglich muss bei Bargeschäften in Ihrem Autohaus die Einzelaufzeichnungspflicht einge­halten werden. Das Gesetz sieht zwar eine Ausnahme für Bargeschäfte des täglichen Le­bens an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen vor, diese Ausnahme greift aber klassi­scherweise nur für Gewerbe, wie etwa Metzger, Bäcker, etc. und nicht für die Kfz-Branche.

Verkaufen Sie also z.B. Ersatzteile gegen Barzahlung, dann müssen Sie folgende Daten aufzeichnen:

  • Name/Firma und Adresse des Käufers
  • Inhalt des Geschäfts
  • Datum
  • Barzahlungsbetrag, Bareinnahme

Wird gegen die Einzelaufzeichnungspflicht verstoßen, so kann es zu Hinzuschätzungen durch das Finanzamt kommen.

Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof über die Ordnungsmäßigkeit einer offenen Ladenkasse geurteilt. Nach Ansicht der Richter erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ei­nen täglichen Kassenbericht. Ein Zählprotokoll hingegen, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und Münzen aufgelistet werden, ist neben dem täglichen Kassen­bericht nicht zu erstellen. Insoweit widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung, die unter anderem in einer Stellungnahme vom Oktober 2016 auf die Notwendigkeit eines täglichen Zählprotokolls hingewiesen hat.

Hinweis:

Wenn Sie elektronische Kassensysteme benützen, dann müssen Sie unbedingt darauf ach­ten, dass alle Einzeldaten während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfüg­bar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sind. Zudem müssen Sie unbedingt auch die Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten sowie Handbücher, Be­dienungs- und Programmieranleitungen aufbewahren. Vor kurzem hat das Finanzgericht Münster nochmals klargestellt, dass das Fehlen der Programmierprotokolle zu einem ge­wichtigen formellen Mangel des Kassensystems führen kann und somit eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt zulässig ist.

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KOMMENTARE


hwb

26.04.2017 - 20:59 Uhr

Auswandern-.-.-.-., auswandern ist die einzige Alternative, um diesem Finanzamtsstaat in dieser Lobbyisten gesteuerten Politikwirtschaft zu entfliehen, um einer Hinzuschätzung durch das Finanzamt zu entgehen. Wenn ich jetzt daran denke, was die mit dem so er------ten Geld anstellen und wo es, für was auch immer, sinnlos ausgegeben wird, wird mir ganz schlecht. Australien ist als Alternative nicht schlecht, Neu Seeland vielleicht noch besser, aber wer kauft mir meinen Kram hier gegen Bares ab, damit ich dort hin emigrieren kann. Dort bekommt man ja nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn man nachweist, dass man dem Staat dort nicht zur Last fällt. Wenn hier die Kfz-Steuer ab 1018 erhöht, E-Mobile erzwungen werden, um die CO2 Emissionen zu reduzieren, kann man die Rettung der Welt auch auf der anderen Seite des Globus genießen, ohne hier darunter leiden zu müssen. Kostet sicher etwas, meine Autos dort hin mit zu nehmen, oder,-,-,-, neue Idee: Ich bleibe hier und fahre nur noch steuerreduzierte Oldtimer!


Sundowner

27.04.2017 - 11:25 Uhr

hwb: Ihnen geht es doch gar nicht um die Finanzrichtlinien, Ihnen liegt doch ganz was anderes quer im Magen. Das würde ich an Ihrer Stelle einmal ärztlich untersuchen lassen, ansonsten kann man Ihr nicht differenziertes Geschreibsel zu dem Thema nicht ernst nehmen.


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