Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion hat schon mehrmals auf die neuen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung hingewiesen. Natürlich zielen die Gesetzesänderungen größtenteils auf bargeldintensive Branchen, wie etwa das Gaststättengewerbe ab, aber auch die Kfz-Branche hat die Voraussetzungen zu beachten.
Nach dem Gesetz sind Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Grundsätzlich sind also alle Einnahmen und Ausgaben, sowohl bei einer elektronischen Kasse, aber auch bei einer sogenannten offenen Ladenkasse, einzeln aufzuzeichnen.
Folglich muss bei Bargeschäften in Ihrem Autohaus die Einzelaufzeichnungspflicht eingehalten werden. Das Gesetz sieht zwar eine Ausnahme für Bargeschäfte des täglichen Lebens an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen vor, diese Ausnahme greift aber klassischerweise nur für Gewerbe, wie etwa Metzger, Bäcker, etc. und nicht für die Kfz-Branche.
Verkaufen Sie also z.B. Ersatzteile gegen Barzahlung, dann müssen Sie folgende Daten aufzeichnen:
- Name/Firma und Adresse des Käufers
- Inhalt des Geschäfts
- Datum
- Barzahlungsbetrag, Bareinnahme
Wird gegen die Einzelaufzeichnungspflicht verstoßen, so kann es zu Hinzuschätzungen durch das Finanzamt kommen.
Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof über die Ordnungsmäßigkeit einer offenen Ladenkasse geurteilt. Nach Ansicht der Richter erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung einen täglichen Kassenbericht. Ein Zählprotokoll hingegen, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und Münzen aufgelistet werden, ist neben dem täglichen Kassenbericht nicht zu erstellen. Insoweit widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung, die unter anderem in einer Stellungnahme vom Oktober 2016 auf die Notwendigkeit eines täglichen Zählprotokolls hingewiesen hat.
Hinweis:
Wenn Sie elektronische Kassensysteme benützen, dann müssen Sie unbedingt darauf achten, dass alle Einzeldaten während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sind. Zudem müssen Sie unbedingt auch die Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten sowie Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen aufbewahren. Vor kurzem hat das Finanzgericht Münster nochmals klargestellt, dass das Fehlen der Programmierprotokolle zu einem gewichtigen formellen Mangel des Kassensystems führen kann und somit eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt zulässig ist.
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