Wer neu angeschaffte oder hergestellte gemischt-genutzte Wirtschaftsgüter, also Wirtschaftsgüter, die sowohl privat, als auch unternehmerisch genutzt werden, bisher noch nicht dem Unternehmen nachweisbar zugeordnet hat, muss sich beeilen, da diese Zuordnung bis zum 31. Mai 2017 erfolgen muss.
Für die Anschaffung oder Herstellung eines unternehmerisch genutzten Gegenstands kann ein Unternehmer die Vorsteuer geltend machen. Wird der Gegenstand nur teilweise für das Unternehmen und teilweise privat genutzt, spricht man von einem gemischt-genutzten Gegenstand. Unternehmer, die im Jahr 2016 Gegenstände angeschafft oder hergestellt haben, die sie sowohl für ihr Unternehmen als auch privat nutzen, müssen diese bis zum 31.5.2017 vollständig oder teilweise ihrem Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollständigen oder anteiligen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Grundsätzlich sind drei Fallgruppen der Zuordnung zu unterscheiden:
Ausschließlich private Nutzung
Der Unternehmer ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Privatvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich. Dafür entfällt eine Umsatzbesteuerung der Privatnutzung. Beträgt die unternehmerische Nutzung weniger als 10%, gehört der Gegenstand automatisch vollständig zum Privatvermögen, so dass ein anteiliger Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Ausschließlich unternehmerische Nutzung
Das Wirtschaftsgut wird in vollem Umfang unternehmerisch genutzt. Die Vorsteuer kann in vollem Umfang geltend gemacht werden. Steht die Nutzung für das Autohaus außer Zweifel, z.B. die Anschaffung einer Hebebühne, dann ist auch eine ausdrückliche Zuorndungsentscheidung entbehrlich und somit ist der Stichtag 31.05.2017 bedeutungslos.
Gemischt-genutzte Wirtschaftsgüter
Ordnet der Unternehmer den Gegenstand nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zu, so kann auch die Vorsteuer nur anteilig geltend gemacht werden. Erhöht sich dann später der Anteil der unternehmerischen Nutzung, ist keine Korektur dahingehend möglich, dass zusätzliche Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Dies ist bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern nur dann zulässig, wenn der Gegenstand trotz nur teilweise unternehmerischer Nutzung insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Hierfür ist die oben genannte Frist zu beachten.
Hinweis:
Die Zuordnung des gemischt-genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen kann durch eine Erfassung des Gegenstands in der Buchführung und durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des laufenden Jahres 2016 oder berichtigte Voranmeldungen oder in der Umsatzsteuererklärung für 2016 sowie auch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Die berichtigte Voranmeldung bzw. Erklärung muss dann bis zum 31.05.2017 beim Finanzamt eingehen.
Bei diesem Termin, 31. Mai 2017 bleibt es auch, wenn z.B. ein Steuerberater die betrieblichen Steuererklärungen erstellt und daher eigentlich eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2017 gilt.