Der Bundestag hat sich auch im Jahr 2015 wieder einmal mit Neuerungen zur vermeintlichen Erleichterung und Entbürokratisierung für den Mittelstand gut beschäftigt. Ob dies tatsächlich gelungen ist oder ob sich durch die weitreichenden Änderungen und dem damit verbundenen Aufwand für die Unternehmen die Katze wieder einmal eher selbst in den Schwanz zwickt, soll im Folgenden kurz dargestellt werden:
Nach dem letzten großen Einschnitt in der Entwicklung des Handelsgesetzbuches durch Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 beinhaltet nun das in 2015 verabschiedete und am 23. Juli in Kraft getretene Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRuG) wesentliche Änderungen für deutsche Unternehmen in ähnlich erheblichem Umfang. Ziel der Einführung des BilRuG ist die Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht, wobei besonders die bürokratische Entlastung von kleineren und mittleren Unternehmen im Vordergrund stehen soll.
Verpflichtend anzuwenden ist das BilRuG erstmals für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2015. Eine Erleichterung soll dabei die Erhöhung der Schwellenwerte der Größenklassen sein, da fortan mehr Kapitalgesellschaften als Kleine gelten werden.
Die wesentlichsten Auswirkungen auf den Jahresabschluss durch das BilRuG ergeben sich vor allem aus weitreichenden Neudefinitionen von Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Dabei ist zunächst die umfangreiche Änderung des Begriffs der Umsatzerlöse zu beachten. Mit Anwendung des BilRuG zählen zu diesen nämlich in Zukunft auch die Erlöse aus der Erbringung von Dienstleistungen bzw. dem Verkauf von Produkten außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und des typischen Leistungsangebots des Unternehmens (z.B. die neben dem operativen Betrieb eines Autohauses zusätzlich betriebene Vermietungstätigkeit oder die private Kfz Nutzung).
Kein "außerordentliches Ergebnis" mehr
Mit Neufassung des HGB wird in der künftigen GuV außerdem kein "außerordentliches Ergebnis" mehr zu finden sein. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen müssen in Zukunft entweder in den Umsatzerlösen bzw. den sonstigen betrieblichen Erträgen oder in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen bzw. im Material- oder Personalaufwand enthalten sein. Diese Beträge sind dann im Anhang zu erläutern. Eine Erleichterung?
Die Einführung eines "Ergebnis nach Steuern" nach dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" und vor dem Posten "Sonstige Steuern" scheint etwas irreführend, da es sich hierbei keineswegs um eine Ergebnis "nach allen Steuern" handelt, sondern lediglich um das Ergebnis nach Ertragsteuern. Dessen ungeachtet können sonstige Steuern weiterhin unverändert auch unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu finden sein. Eine Erleichterung?
Inwieweit die Änderungen der GuV sowie des Anhangs damit eine tatsächliche Erleichterung für den Mittelstand darstellen, wird sich erst noch zeigen. Was tatsächlich als nicht unwesentlicher Aspekt beachtet werden muss, ist die weitere Anhebung der Schwellenwerte bei den Größenklassen, wodurch deutschlandweit ca. 7.000 bisher mittelgroße Kapitalgesellschaften künftig als Kleine einzustufen und damit nicht mehr prüfungspflichtig sind. Dazu noch mehr in unserem SteuerLuchs der kommenden Woche.