Folgender Sachverhalt lag den Urteilen zu Grunde:
Die Kläger der beiden Verfahren sind Brüder, deren Vater u.a. eine GmbH & Co. KG mit dem Gesellschaftszweck der Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien gründete. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 übertrug der Vater seinen Söhnen je die Hälfte der Geschäftsanteile an der GmbH & Co. KG. Zuvor erwarb die GmbH & Co. KG zwei Grundstücke, deren Objekte als vermietete Ferienhäuser genutzt werden sollten. Die Nutzung als vermietete Ferienhäuser begann frühestens im Juni 2020, da die Objekte zuvor noch in Fertigstellung waren.
Die GmbH & Co. KG erklärte die beiden Grundstücke in der gesonderten Feststellung als unbebaute Grundstücke, da zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine fertiggestellten Gebäude vorhanden gewesen seien. Im Rahmen der Veranlagung stellte das Finanzamt den Wert des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens mit jeweils null Euro fest. In einer nachfolgenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass Grundstücke in Bebauung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG als Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen seien. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert für ein Grundstück in Bebauung auf den 31. Dezember 2019 fest.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster sind die Klagen begründet, da am Stichtag keiner anderen Person ein Recht zum Besitz aufgrund einer mit der GmbH & Co. KG als Grundstückseigentümerin geschlossenen Nutzungsvereinbarung zustand. Die Durchführung der am Stichtag noch andauernden Baumaßnahmen durch Bauunternehmen stellt keine Nutzungsüberlassung an diese dar. Auf eine zum Stichtag beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung an Dritte kommt es nicht an. Entscheidend ist lediglich die tatsächliche Nutzungsüberlassung an Dritte im Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Hinweis:
Die vom Senat zugelassenen Revisionsverfahren sind beim BFH unter den Az. II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.