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AUTOHAUS SteuerLuchs: Klarstellung zu elektronischen Kassensystemen

11.03.2020 11:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Klarstellung zu elektronischen Kassensystemen
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Bis zum 30. September 2020 müssen Unternehmen die elektronischen Kassen­systeme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aus­rüsten lassen.

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Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) sind Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, seit dem 1. Januar 2020 elektronische Registrier­kassen, bzw. Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrich­tung aus­zurüsten.

Die Finanzverwaltung hat sich aber mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung verständigt. Neue Frist zur Umstellung ist nun der 30. September 2020. Das bedeutet: Bis zum 30. September müssen Sie die elektronischen Kassen­systeme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aus­rüsten lassen. Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Spei­chermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeich­nungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfun­gen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten.

Zudem müssen Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2020 ihr elektronisches Kassen- bzw. Auf­zeichnungssystem grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Nach der Abgabenordnung (§ 146a Absatz 4 AO) sind folgende Punkte zu übermitteln:

  1. Name des Steuerpflichtigen,
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Dabei muss die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Derzeit ist aber von dieser Meldung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ab­zusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird se­parat bekannt gegeben, wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Hinweis:

Es ist aber darauf zu achten, dass seit dem 1. Januar 2020 die Bon-Pflicht gilt. Somit muss bei jeder Transaktion ein Beleg ausgegeben werden. Der Kunde muss diesen zwar nicht mitnehmen, der Händler muss ihn aber ausgeben und aufheben. Trotz Bedenken hält die Finanzverwal­tung weiterhin an der Bon-Pflicht fest.

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