Auf Basis des BFH-Urteils aus dem Jahre 2018 hat sich die Finanzverwaltung mit dem Thema der Kfz-Garantien auseinandergesetzt. Dabei hat sie zunächst die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen, dass entgeltliche Garantiezusagen umsatzsteuerlich stets ein eigener Umsatz sind. Damit dürfte auch endgültig klar sein, dass bei Fahrzeugverkäufen mit entgeltlicher Garantiezusage die Erlöse zumindest getrennt gebucht und auch getrennt steuerlich gewürdigt werden müssen.
Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung zu dem Schluss gekommen, dass die Garantiegewährung – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Kostenerstattung, um eine Sacheinstandspflicht oder auch eine Kombination dieser Varianten handelt – stets eine umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung ist. Insbesondere hält die Finanzverwaltung das BFH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht des Kombinationsmodells für überholt. Lediglich Garantien im Zusammenhang mit sogenannten Vollwartungsverträgen sollen auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein.
Dies hat für die Händler gravierende Auswirkungen. Da entgeltliche Garantiezusagen nunmehr als umsatzsteuerfreie Versicherungsumsätze gelten sollen, besteht auch kein Vorsteuerabzugsrecht mehr für Aufwendungen zur Erfüllung der eigenen Garantieverpflichtungen. Dies betrifft insbesondere die Ersatzteile, welche für Reparaturen im Rahmen von Garantiearbeiten für zukünftig abgeschlossene Garantien anfallen. Um Unklarheiten im Rahmen von Betriebsprüfungen zu vermeiden, sind daher diese Aufwendungen separat buchhalterisch zu erfassen. Dies umfasst insbesondere auch die Unterscheidung, ob die Garantieleistung einen ursprünglich umsatzsteuerpflichtigen oder einen umsatzsteuerfreien Garantievertrag betrifft. Für Aufwendungen für Reparaturen zur Erfüllung fremder Garantieverpflichtungen (z.B. anderer Händler) bleibt der Vorsteuerabzug bestehen.
Wichtig:
Ursprünglich sollten die Änderungen bereits ab dem 1. Juli 2021 umgesetzt werden, Mitte Juni teilte die Finanzverwaltung mit, dass die Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 2022 verlängert wird, nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 die Frist auf den 1. Januar 2023 verschoben.
Hinweis:
Die Umsetzungsfrist wurde zwar kurzfristig auf den 1. Januar 2023 verschoben, nichtsdestotrotz wird es inhaltlich zu einer anderen Einordnung der Garantiezusagen kommen, daher empfehlen wir, dass man nun die Zeit nutzt, um die Änderungen im eigenen Betrieb umzusetzen. Am Donnerstag, den 21. Dezember 2021 um 13.00 Uhr wird Steuerberater Stan Guthmann im Rahmen des "AUTOHAUS RECHT & STEUERN-Talk powered bei RAW-Partner" näher auf das Thema eingehen. Jetzt anmelden!