Noch bis zum 31. März 2022 können Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer (unabhängig von seiner Tätigkeit) einmalig eine Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen. Dies gilt nicht, sofern diese schon im Jahr 2020 oder 2021 vollständig gezahlt wurde, da die Privilegierung nur einmal in voller Höhe pro Arbeitnehmer greift.
Es ist erforderlich, schriftlich zu dokumentieren, dass die Corona-Prämie zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gezahlt wird. Es besteht eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto.
Zunächst war vorgesehen, dass der sogenannte "Corona-Bonus" bis Ende 2020 auszubezahlen ist, dann wurde die Frist bis zum 30. Juni 2021 verlängert, nun ist eine Auszahlung bis zum 31. März 2022 möglich. Sollten Sie also den Bonus noch nicht in voller Höhe ausbezahlt haben, dann können Sie das bis dahin nachholen, da eine Auszahlung auch in mehreren Raten bis zum Maximalbetrag von 1.500 Euro erfolgen kann. Voraussetzung ist aber, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird und dass es sich um Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt.
Hinweis:
Noch einmal zur Klarstellung: Mehr als 1.500 Euro pro Arbeitnehmer dürfen im Zeitraum März 2020 bis 31. März 2022 nicht als Corona-Sonderzahlung gewährt werden.