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AUTOHAUS SteuerLuchs: Corona-Überbrückungshilfen – wichtige Fristen beachten!

13.10.2021 09:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Corona-Überbrückungshilfen – wichtige Fristen beachten!
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Spätestens bis Ende Juni 2022 müssen Unternehmen die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus vorlegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die jeweilige Unterstützung komplett zurückzuzahlen.

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Bitte beachten Sie, dass die Anträge für die Überbrückungshilfe III (FörderzeitraumNo­vember 2020 bis Juni 2021)spätestens bis zum 31. Oktober 2021 einzureichen sind. Sollten Sie noch einen Antrag stellen wollen, dann ist jetzt höchste Zeit, die entsprechenden Unterlagen vorzubereiten.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus (FörderzeitraumJuli 2021 bis Dezember 2021) wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Alle Unternehmen, die antragsberechtigt sind und bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen.

Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis De­zember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindes­tens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten bei­spielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allge­meiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Um­satzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabe­dingt.

Hinweis:

Spätestens bis zum 30. Juni 2022 sind die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die jeweilige Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

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