In Ihrer Steuererklärung können Sie Ihre Steuerschuld einerseits mit Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie andererseits mit Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Haushalt verringern. Voraussetzung für den Ansatz in der Steuererklärung ist jedoch, dass Sie eine Rechnung erhalten und dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers der Leistung überwiesen haben. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen, wie z.B. Reinigung, Pflege oder Betreuung, verringert sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens jedoch um 4.000 Euro. Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, können jährlich bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten (nicht Materialkosten), maximal 1.200 Euro angesetzt werden.
Zudem ist es egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Die Steuerermäßigungen gelten für jeden. Es ist aber zu beachten, dass nur die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Daher muss bei der Rechnung darauf geachtet werden, dass Arbeitskosten und Materialkosten gesondert ausgewiesen wird.
Folgende aktuelle Entscheidungen gibt es zu den zwei Sachverhalten:
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem entschieden, dass Aufwendungen für einen Hundegassi-Service als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird.
Tipp:
Somit sollten Sie Kosten für das Ausführen Ihres Hundes als haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Hingegen sind aber diejenigen Fälle steuerlich irrelevant, in denen der Hund in eine Hundepension gebracht wird.
2. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Wir haben Ihnen bereits berichtet, dass das Finanzgericht Nürnberg die Kosten für eine öffentliche Straßensanierung als Handwerkerleistungen anerkannt hat. In einem Parallelverfahren hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Erschließungsbeiträge nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkannt, da nach Ansicht der Finanzrichter räumlich der Zusammenhang zum Haushalt fehle. Nun unterstützt der Bund der Steuerzahler das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.
Tipp:
Verweigert das Finanzamt die Anerkennung, dann legen Sie Einspruch ein und berufen sich auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof und beantragen das Ruhen des Verfahrens.