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AUTOHAUS SteuerLuchs: Wann kommt der Betriebsprüfer?

25.04.2018 10:20 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Der Turnus der Betriebsprüfung hängt ganz wesentlich von der Größe des Unternehmens ab. Zum 1. Januar 2019 treten Änderungen in Kraft. AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig kennt die Details.

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Viele Unternehmer kennen die Situation, wenn sich der Betriebsprüfer zur nächsten Außenprüfung ankündigt. Dabei hängt der Turnus der Betriebsprüfung ganz wesentlich von der Größe des Unternehmens ab.

Die Finanzverwaltung teilt die Betriebe hierfür in die Kategorien Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe ein. Je nachdem welcher Kategorie das Unternehmen unterliegt, richtet sich auch die Prüfungshäufigkeit. Dabei hat sich in den letzten Jahren etwa folgende Zahlenreihe herausgebildet: Großbetriebe werden alle vier Jahre geprüft (Anschlussprüfung), Mittelbetriebe alle zehn Jahre und Kleinbetriebe alle 20 Jahre. Das bedeutet für Großbetriebe, dass sich alle drei bis vier Jahre der Betriebsprüfer ankündigt und die letzten drei, beziehungsweise vier Jahre prüft, also praktisch eine lückenlose Prüfung stattfindet.

Die Größenmerkmale zur Einteilung in Klein-, Mittel- oder Großbetriebe ändern sich zum 1. Januar 2019, wie das Bundesministerium der Finanzen am 13. April 2018 mitteilte. Zur Freude aller wurden die Werte angehoben, sodass ihr Unternehmen möglicherweise in eine niedrigere Kategorie fällt und die Betriebsprüfungen seltener werden. Folgende Größenmerkmale gelten derzeit und demgegenüber ab dem 1. Januar 2019:

Autohandelsbetriebe

Großbetriebe:
derzeit: Umsatzerlöse über 8,0 Millione Euro oder steuerlicher Gewinn über 310.000 Euro
ab 01.01.2019: Umsatzerlöse über 8,6 Millionen Euro oder steuerlicher Gewinn über 335.000 Euro

Mittelbetriebe:
derzeit: Umsatzerlöse über 1,0 Million Euro oder steuerlicher Gewinn über 62.000 Euro
ab 01.01.2019: Umsatzerlöse über 1,1 Millionen Euro oder steuerlicher Gewinn über 68.000 Euro

Kleinbetriebe:
derzeit: Umsatzerlöse über 190.000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 40.000 Euro
ab 01.01.2019: Umsatzerlöse über 210.000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 44.000 Euro

Servicebetriebe

Großbetriebe:
derzeit: Umsatzerlöse über 6,2 Millionen Euro oder steuerlicher Gewinn über 370.000 Euro
ab 01.01.2019: Umsatzerlöse über 6,7 Millionen Euro oder steuerlicher Gewinn über 400.000 Euro

Mittelbetriebe:
derzeit: Umsatzerlöse über 840.000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 70.000 Euro
ab 01.01.2019: Umsatzerlöse über 910.000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 77.000 Euro

Kleinbetriebe:
derzeit: Umsatzerlöse über 190.000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 40.000 Euro
ab 01.01.2019: Umsatzerlöse über 210.000 Euro oder steuerlicher Gewinn über 44.000 Euro

Hinweis:

Trotz der künftigen Anhebungen sind Autohandelsbetriebe aufgrund der teuren Waren sehr schnell als Mittel- oder Großbetriebe einzustufen und müssen auch in Zukunft fast lü­ckenlose Betriebsprüfungen erwarten!

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