Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Der Bundestag hat am 30. März 2017 das zweite Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Wenn man von einem zweiten Gesetz hört, denkt man unweigerlich daran, was war eigentlich das erste Bürokratieentlastungsgesetz. Und da kommt man schon ins Grübeln. Gefühlt wird die Bürokratie für jeden Unternehmer doch immer mehr als weniger. Ähnlich geht es einem, wenn man die Änderungen des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes betrachtet, auch da denkt man sich, dass das lediglich kleine punktuelle Änderungen sind. Ursprünglich war geplant, dass das Gesetz zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, dies hat sich durch Zeitablauf erledigt, nun soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, wobei einige Regelungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 gelten sollen.
Ein Kurzüberblick
- Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen entfällt, jedoch dann nicht, wenn diese als Buchungsbeleg herangezogen werden
- Erhöhung des Schwellenwertes für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro
- Aufzeichnungspflicht von GWG erst ab einem Wert des Wirtschaftsgutes von 250 Euro (bisher 150 Euro); erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden
- Schwellenwert für die quartalsweise Lohnsteueranmeldung wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht
- Vereinfachungen bei der Berechnung von Sozialbeiträgen
Entgelttransparenzgesetz
Zudem hat der Bundestag ebenfalls am 30. März 2017 das Entgelttransparenzgesetz verabschiedet, das am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, also wahrscheinlich im April oder Mai 2017 in Kraft tritt. Die Maxime lautet dabei gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
Ein Kurzüberblick
- Ein individueller Auskunftsanspruch zu den Entgeltstrukturen gegenüber dem Arbeitgeber wird eingeführt. Danach müssen Arbeitgeber dem Beschäftigten erläutern, nach welchen Kriterien er bezahlt wird. Dabei ist aber zu beachten, dass die Auskunftspflicht nur für Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten gilt.
- Für Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten wird eine Berichtspflicht eingeführt, soweit die Unternehmen nach dem HGB verpflichtet sind einen Lagebericht aufzustellen.
- Weiterhin werden Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten dazu aufgefordert, die Einhaltung der Entgeltgleichheit regelmäßig zu überprüfen
Hinweis:
Den großen Bürokratieabbau sehen wir durch das zweite Bürokratieentlastungsgesetz leider nicht. Und ob das Entgelttransparenzgesetz wirklich zu einem Angleich der Entgelte zwischen Mann und Frau führt, in dem Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten dazu aufgefordert werden (also keine gesetzliche Pflicht) die Entgeltgleichheit zu überprüfen, bleibt abzuwarten.