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AUTOHAUS SteuerLuchs: Minijob und Sonderzahlungen

19.04.2017 10:24 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Vor kurzem hat sich die Minijob-Zentrale zur Behandlung von Sonderzahlungen wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld im Rahmen eines 450-Euro-Jobs geäußert. Barbara Lux-Krönig kennt die Details.

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Viele Autohäuser oder Servicebetriebe wollen und können auf die Beschäftigung von soge­nannten Minijobbern nicht verzichten. Doch es gibt einiges für die Unternehmer zu beachten, damit sich die Einstellung eines Minijobbers nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Fiasko entwickelt. Vor kurzem hat sich die Minijob-Zentrale zur Behandlung von Sonderzahlungen, wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld im Rahmen eines 450-Euro-Jobs geäußert.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein Minijobber im Monat 450 Euro, somit im Jahr 5.400 Euro verdienen darf. Bei Überschreitung dieser Grenze liegt kein 450-Euro-Minijob, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung vor, mit all ihren Konse­quenzen. Beachten Sie aber auch, dass bei stark schwankendem Verdienst, obwohl die 5.400 Euro Grenze nicht überschritten wird, insgesamt kein Minijob vorliegt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient von Januar bis März monatlich 1.500 Euro und von April bis De­zember monatlich 100 Euro. Obwohl insgesamt die Grenze von 5.400 Euro eingehalten wird, liegt nur für die Monate April bis Dezember ein Minijob vor.

Beachten Sie zudem, dass Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu dem Verdienst des Minijobs hinzuge­rechnet werden. Somit müssen derartige Sonderzahlungen unbedingt bereits zu Be­ginn der Beschäftigung mit eingerechnet werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 435 Euro, also im Jahr 5.220 Euro und dazu ein vertrag­lich zugesichertes Weihachtgeld im Dezember in Höhe von 200 Euro. Somit zusammen 5.420 Euro. Der monatliche Verdienst beträgt somit tatsächlich rund 451,66 Euro. Folglich wird die 450 Euro Grenze nicht eingehalten und es liegt kein Minijob vor. Würde der Arbeit­nehmer jedoch nur 180 Euro Weihnachtsgeld erhalten, dann wären die Grenzen eingehalten. Also Vorsicht bei Sonderzahlungen!

Als weiteres muss bei Minijobs unbedingt auch beachtet werden, dass der Mindestlohn ein­gehalten wird. Ab dem 1. Januar 2017 gilt ein neuer Mindestlohn, dieser beträgt nun 8,84 Euro.

Da bei Minijobbern ein festes Monatsgehalt aber auch die Bezahlung nach geleisteten Stun­den üblich ist, ist wie folgt zu differenzieren:

  • Bei der Bezahlung nach den tatsächlich geleisteten Stunden sind diese mit dem Min­destlohn zu multiplizieren und die Grenze von 450 Euro monatlich darf nicht über­schritten werden.
  • Ist ein festes Monatsgehalt mit einer bestimmten wöchentlichen Arbeitszeit verein­bart, dann ergibt sich nach dem Mindestlohnrechner eine "zulässige" Arbeitszeit von 11,50 Stunden je Woche und ein monatliches Entgelt von Euro 441,-.

Also beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2017 auf Grund der Erhöhung des Mindestlohns die Arbeitszeit von Minijobbern verringert werden muss. Würde man die wöchentliche Arbeitszeit von zwölf Stunden, wie im Jahr 2016, beibe­halten, würde sich ein verstetigtes Monatsgehalt von 460 Euro ergeben und somit die 450 Euro Grenze überschritten werden.

Hinweis:

Es soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass es für Minijobber Aufzeich­nungs­pflichten gibt. So muss unbedingt innerhalb von sieben Tagen nach der Arbeitsleis­tung, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit dokumentiert und diese Dokumentation zwei Jahre aufbewahrt werden. Wir können nur nochmals appellieren, halten Sie diese Pflicht unbedingt ein, da bei Nichtbeach­tung erhebliche Konsequenzen drohen!

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