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AUTOHAUS SteuerLuchs: Erbschaftsteuerreform – ein Update

28.09.2016 11:30 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig.
© Foto: Martina Klein

Kompromiss für die Erbschaftsteuerreform: Die grundsätzlichen Strukturen des bisherigen Rechts bleibt auch weiterhin beibehalten.

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Am 22. September 2016 teilte der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat mit, dass man sich auf einen Kompromiss für die Erbschaftsteuerreform geeinigt habe. Wie ist jetzt das neue Gesetz grundsätzlich aufgebaut?

Es kann festgehalten werden, dass die grundsätzlichen Strukturen des bisherigen Rechts auch weiterhin beibehalten werden. So wird es zukünftig auch die Regelverschonung (85 Prozent Steuerbefreiung) und die Optionsverschonung (100 % Steuerbefreiung) geben. Bei der Re­gelverschonung gilt es das Unternehmen fünf Jahre weiterzuführen, bei der Optionsverscho­nung sieben Jahre. Der Vermittlungsausschuss einigte sich aber darauf, dass die Optionsverschonung nur dann gewählt werden kann, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht.

Jedoch gibt es Änderungen bei der Lohnsummenregelung. Bisher mussten Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern bei der Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen, bei der Optionsverschonung innerhalb von 7 Jahren 700 %. Auch diese Regelung bleibt grundsätzlich erhalten, jedoch gibt es weitere Differenzierungen und die Grenze für die Arbeitnehmer wurde auf mehr als fünf Arbeitnehmer herabgesetzt.

Folgende Differenzierung gibt es zukünftig bei der Lohnsummenregelung:

 

Regelverschonung (5 J.)

Optionsverschonung (7 J.)

Bis zu 5 Beschäftigte

Keine Prüfung

Keine Prüfung

Mehr als 5 bis 10 Beschäftigte

250 %

500 %

Mehr als 10 bis 15 Beschäftigte

300 %

565 %

Mehr als 15 Beschäftigte

400 %

700 %

Das bedeutet, dass für Betriebe bis zu fünf Arbeitnehmern weiterhin die Lohnsummenprüfung für die Gewährung von Steuervergünstigungen oder –freiheit entfällt. Für die Unternehmen, die mehr als 5 bis zu 15 Arbeitnehmer haben, gibt es die obigen Differenzierungen und bei Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern muss bei der Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht werden und bei der Optionsverschonung 700 Prozent innerhalb von sieben Jahren.

Weiterhin wurde eine Wertgrenze in das Gesetz eingeführt, damit große Betriebsvermögen nicht mehr komplett steuerfrei verschenkt, beziehungsweise vererbt werden können. Diese Wertgrenze liegt bei 26 Millionen Euro. Bis zu dieser Grenze ist unter gewissen Vorausset­zungen weiterhin eine komplett steuerfreie Erbschaft/Schenkung möglich. Ab einem Unter­nehmens­wert von mehr als 26 Millionen Euro kann eine Bedürfnisprüfung oder alternativ ein Verscho­nungsabschlagsmodell gewählt werden. Bei einer Bedürfnisprüfung müsste der Erbe/Beschenkte nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschafts- / Schenkungsteuer überfordert. Dazu müsste er auch sein gesamtes Privatvermögen offenlegen. Bei dem Ab­schlagsmodell verringert sich der Verschonungsabschlag (85 Prozent oder 100 Prozent) um jeweils ei­nen Prozentpunkt für jede volle 750.000 Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Millionen Euro liegt. Bei der Optionsverschonung wird ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro keine Verschonung mehr gewährt.

Wird jetzt zum Beispiel Betriebsvermögen in Höhe von 50 Millionen verschenkt, dann wird die Grenze um 24 Millionen Euro überschritten. Der Verschonungsabschlag wird um 32 Pro­zentpunkte reduziert (24 Millionen Euro geteilt durch 750.000 Euro). Somit beträgt der Ver­schonungsabschlag bei der Regelverschonung nur noch 53 Prozent anstatt 85 Prozent und bei der Op­tionsverschonung 68 Prozent anstatt 100 Prozent.

In Zukunft wird es also noch mehr auf die genaue Berechnung ankommen, gerade, wenn der Unternehmenswert in der Nähe der 26 Millionen Euro liegt. Einfacher macht es das neue Gesetz den Steuerpflichtigen und dessen Beratern, aber auch der Finanzverwaltung nicht.

In einer der nächsten Autohaus Print-Ausgaben werden wir genauer und detaillierter auf das neue Erbschaftsteuerrecht eingehen, da es noch einige Neuerungen gibt, die in diesem Rahmen bisher nicht erörtert werden konnten.

Hinweis:

Nun müssen Bundestag und Bundesrat den Änderungen noch zustimmen. Ob diesmal alles klappt, bleibt abzuwarten, mittlerweile ist man ja bei der Posse um die Erbschaftsteuerreform alles gewohnt.

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