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AUTOHAUS SteuerLuchs: Das Corona-Steuerhilfegesetz

13.05.2020 08:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Das Corona-Steuerhilfegesetz
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Die Regierung hat das Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Es soll dabei helfen, die besonders von der Corona-Pandemie Betroffenen steuerlich zu entlasten und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern.

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Am 6. Mai 2020 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaß­nahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Bundes­tag und Bundesrat sollen das Gesetz voraussichtlich bereits im Juni verabschieden.

Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte:

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Somit sind zukünftig Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu 80 Prozent sowohl sozialversicherungs-, als auch steuer­frei. Die Steuerfreiheit gilt für Zuschüsse, die nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gezahlt werden.
  • Der Umsatzsteuersatz für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird in der Zeit nach dem 30. Juni 2020 bis zum 1. Juli 2021 von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt. Die Steuersenkung gilt aber nicht für Getränke.
  • Im Umwandlungsgesetz wurden durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 be­reits die Rückwirkungszeiträume von acht auf zwölf Monate verlängert. Nun werden auch im Umwandlungssteuerrecht die steuerlichen Rückwirkungszeiträume von acht auf zwölf Mo­nate verlängert.

Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um ihr Ver­ständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der be­reitgestellten Informationen übernehmen können.

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