Am 6. Mai 2020 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen das Gesetz voraussichtlich bereits im Juni verabschieden.
Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte:
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Somit sind zukünftig Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu 80 Prozent sowohl sozialversicherungs-, als auch steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt für Zuschüsse, die nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gezahlt werden.
- Der Umsatzsteuersatz für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird in der Zeit nach dem 30. Juni 2020 bis zum 1. Juli 2021 von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt. Die Steuersenkung gilt aber nicht für Getränke.
- Im Umwandlungsgesetz wurden durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 bereits die Rückwirkungszeiträume von acht auf zwölf Monate verlängert. Nun werden auch im Umwandlungssteuerrecht die steuerlichen Rückwirkungszeiträume von acht auf zwölf Monate verlängert.
Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.