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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Beurteilung von Hilfen in der Corona-Krise

22.04.2020 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Beurteilung von Hilfen in der Corona-Krise
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Das gesellschaftliche Engagement und gegenseitige Hilfsmaßnahmen haben in der Corona-Krise stark zugenommen. Das Finanzministerium hat nun mitgeteilt, wie solche Leistungn steuerlich zu behandeln sind.

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=> Bei Spenden (ohne betragsmäßige Beschränkung) reicht ein vereinfachter Zuwen­dungsnachweis, z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg und PC-Ausdruck beim On­line-Banking. Die Einzahlung muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen ju­ristischen Person des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen Verbands der freien Wohlfahrtspflege bzw. seiner Mitgliederorgani­sation erfolgt sein. War bei Zahlung der Spende noch kein Sonderkonto eingerichtet, gilt der vereinfachte Spendennachweis auch für Einzahlungen auf das "normale" Konto.

=> Werden von gemeinnützigen Körperschaften, z.B. Vereinen, Spendenaktionen zur Hilfe in der Corona-Krise durchgeführt, sind diese steuerunschädlich. Die Pflicht zur ausschließlichen Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke wird punktuell aufge­hoben. Die Bedürftigkeit der Unterstützten ist aber von der gemeinnützigen Körper­schaft selbst zu prüfen und zu dokumentieren.

=> Zuwendungen und Hilfen aus dem Betriebsvermögen an unmittelbar von der Corona-Krise Betroffene sind als Sponsoring-Maßnahme nach den Maßgaben des Sponsoring-Erlasses als Betriebsausgaben abziehbar. Auch Zuwendungen an Ge­schäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung (bisher als Geschenke steuerlich nicht abziehbar) sind als Betriebsausgaben abziehbar. Auf Seite der Emp­fänger sind diese Zuwendungen als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert zu erfassen.

=> Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung seines Arbeitgebers auf ein Spendenkonto (Arbeitslohnspende), so stellt dies keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die gleiche Wertung gilt auch, d.h. keine steuerpflich­tige Ver­gütung, wenn der Aufsichtsrat auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet. 

Hinweis:

Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um ihr Ver­ständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der be­reitgestellten Informationen übernehmen können.

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