Stundung im vereinfachten Verfahren
Auf Antrag werden Stundungen bis zum 31. März 2021 (in Ausnahmefällen bis zum 31. Dezember 2021 unter der Bedingung von Ratenzahlungen) gewährt. Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies muss von den Steuerpflichtigen dargelegt werden.
Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
Bis zum 30. Juni 2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung kann der Vollstreckungsaufschub bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Hinweis:
Die Bundesregierung plant auf Grund der Verlängerung des Lockdown die Unterstützungsmaßnahmen auszuweiten. Wann und wie das passieren soll, steht in den Sternen. Leider wurde bisher auch mehr versprochen, als eingehalten. Die Novemberhilfen sollten kurzfristig und unbürokratisch ausgezahlt werden, das Verfahren der regulären Auszahlung konnte aber erst am 12. Januar 2021 starten. Es bleibt abzuwarten, wie lange sich in Zukunft die Auszahlung verzögert.