Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Folgendes ist seit 4. März 2021 neu:
"Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben."
Was bedeutet Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat (FAQ 1.2)?
In den FAQ vom 10. Februar 2021 wurde formuliert, dass grundsätzlich nicht von einem Corona-bedingtem Umsatzrückgang auszugehen ist, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 lag.
"Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass der Antragsteller individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe darlegen kann, die eine gleichwohl positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Das kann beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 sein."
Dies führt dazu, dass obwohl z.B. im Januar 2021 ein Umsatzrückgang von über 35 Prozent im Vergleich zum Januar 2019 bei einem Unternehmen vorlag, dieses Unternehmen nicht antragsberechtigt wäre, wenn der Umsatz 2020 gleich gut oder besser als der Umsatz 2019 wäre. Wir haben damals schon die Auffassung vertreten, dass dieser Zusammenhang nicht sachgerecht ist.
Folgendes ist seit 1. März 2021 neu:
"Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind." (Einschließlich Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche.)
Stellung eines Antrages für den gesamten Förderzeitraum
Anbei die Neufassung unter 3.4 vom 1. März 2021 – auch hier interessant, dass der Änderungsantrag als Funktion derzeit noch nicht verfügbar ist:
"Bei der Überbrückungshilfe III ist für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller maximal eine Antragstellung möglich. Diese kann durch einen Änderungsantrag ergänzt werden, sobald diese Funktion verfügbar ist.
Bei der Überbrückungshilfe III ist es möglich, einen Antrag über die vollen acht Fördermonate (November 2020 bis Juni 2021) zu stellen. Das ist auch sinnvoll, da die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate abhängt. Würde man für einen kürzeren Zeitraum beantragen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen. Ebenso werden so Verzögerungen bei der Auszahlung vermieden.
Bei einer Beantragung bis Juni 2021 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um den Antragsteller vor hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen, ist es nachvollziehbar, wenn die Prognose eher vorsichtig ausfällt.
Sollte sich zeigen, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch höher liegt als der prognostizierte, kann ein Änderungsantrag gestellt werden, sobald diese Funktion verfügbar ist. Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (z.B. November 2020 bis Februar 2021) ist grundsätzlich möglich.
Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag beantragt werden, sobald diese Funktion verfügbar ist. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben."
Was gilt bei Betriebsaufspaltungen (FAQ 5.2 und 1.3)?
Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können Überbrückungshilfe insgesamt bis zu einer Höhe von 3.000.000 Euro pro Monat beantragen.
Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Nicht zum Umsatz gehören aber Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (FAQ 1.3). Danach sind die Mietumsätze nicht anzusetzen.
Nach FAQ 5.2 sind Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.
Hier finden Sie die FAQ auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.
Hinweis:
Am 10. Februar 2021 wurde die erste Fassung der FAQ zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht, ungefähr drei Wochen später wurden die FAQ innerhalb einer Woche drei Mal überarbeitet, mit zum Teil erheblichen Änderungen. Gerade diese Arbeitsweise der Politik ist leider ein Spiegelbild der aktuellen Corona-Politik - die Folgen dürfen die Berater und Unternehmer ausbaden.